§ 43 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) – Zuständigkeit
§ 43 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) – Zuständigkeit (Aktualisiert nach der WEG‑Reform 2020; Rechtsstand: Oktober 2025; mit Praxisbeispielen für GdWE, Verwalter und Beirat) Einleitung § 43 WEG regelt, wo WEG‑Streitigkeiten geführt werden: örtlich maßgeblich ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (Belegenheitsgericht). Für typische Konflikte zwischen Eigentümern, GdWE und Verwalter ordnet § 43 Abs. 2 zudem eine ausschließliche Zuständigkeit dieses Gerichts an. [...]


