§ 18 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) – Verwaltung und Benutzung
§ 18 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) – Verwaltung und Benutzung Einleitung § 18 WEG ist das organisatorische Fundament jeder Gemeinschaft: Er legt fest, wer die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums innehat, welche Mindestansprüche jeder Eigentümer an Verwaltung und Benutzung hat, welche Eilbefugnisse bestehen – und (besonders praxisrelevant) das Einsichtsrecht in Verwaltungsunterlagen. Die Norm ist damit tägliches Handwerkszeug für Verwalter, [...]
