Streit um Balkonkraftwerke vor Gericht: Was Mieter, Vermieter und GdWE jetzt beachten sollten
Balkonkraftwerke sind seit Oktober 2024 rechtlich erleichtert – trotzdem landen viele Fälle vor Gericht. Überblick über aktuelle Urteile und praktische Leitlinien für Mieter, Vermieter, Eigentümer und Hausverwaltungen.
Balkonkraftwerke (rechtlich meist „Steckersolargeräte“) sind in Mehrfamilienhäusern längst kein Nischenthema mehr. Technisch sind sie einfacher geworden – rechtlich ebenfalls: Seit Oktober 2024 sind Steckersolargeräte im Miet- und Wohnungseigentumsrecht ausdrücklich als privilegierte Maßnahmen verankert.
Trotzdem bleibt der Alltag bunt: Streit gibt es typischerweise wegen fehlender Zustimmung, Optik/Fassade, Montageart (Geländer, Außenseite), Sicherheitsbedenken (Windlast, Herabfallen), Anschluss (Schuko vs. Einspeisesteckdose) und – ganz klassisch – wegen der Frage, wer was wie nachweisen muss. Die Rechtsprechung zeigt dabei eine klare Linie: „Ja, grundsätzlich möglich“ – aber bitte sauber beantragt, technisch plausibel und rechtlich korrekt eingebettet.
Rechtslage seit Oktober 2024: Privilegiert heißt nicht „regelfrei“
Mietrecht: Mieter können nach § 554 BGB verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die u. a. der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Ablehnung ist nur möglich, wenn die Maßnahme dem Vermieter im konkreten Einzelfall unzumutbar ist (Interessenabwägung).
Wohnungseigentum (GdWE): Wohnungseigentümer können nach § 20 WEG eine privilegierte bauliche Veränderung verlangen, wenn sie der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dient. Über die konkrete Durchführung ist dennoch im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen – „privilegiert“ bedeutet in der Praxis: Anspruch auf Gestattung ja, aber Ausgestaltung, Ort, Art und Bedingungen werden geregelt.
Wichtig für die Verwaltungspraxis: Privilegierung reduziert die Hürden – sie ersetzt nicht die Spielregeln (Antrag, Beschluss/Erlaubnis, technische Mindeststandards, Verkehrssicherung, Rückbaufragen, Nachweise bei Risikolage).
Technischer Rahmen: Normen und Leistungsgrenzen als „Streitvermeider“
Viele Konflikte drehen sich weniger um „Solar ja/nein“, sondern um die Frage „sicher und normgerecht oder Bauchgefühl?“. In der Praxis werden Nachweise meist dann relevant, wenn ein konkretes Risiko naheliegt (z. B. exponierte Balkonlagen, hohe Windangriffsflächen, ungewöhnliche Befestigungslösungen, große Module).
Hilfreich ist, wenn Antragsteller die technischen Eckdaten transparent machen: Wechselrichterleistung, Modulleistung, Befestigungssystem (Klemmen, Haken, Schienensystem), Kabelführung und Schutzmaßnahmen. Je klarer das Konzept, desto seltener eskaliert die Diskussion in pauschale „Haftungs“- oder „Optik“-Argumente.
Rechtsprechung im Überblick (chronologisch absteigend) – und was sie praktisch bedeutet
1) Einigung statt Urteil: Streit um hohe Auflagen (Dezember 2025)
In einem Verfahren gegen umfangreiche Anforderungen (u. a. Windlast-/Statikthemen) wurde der Streit letztlich durch Zustimmung in der mündlichen Verhandlung beendet. Praktische Lehre: Anforderungen können im Einzelfall sinnvoll sein – wirken sie aber „überzogen“ und ohne konkrete Risikoanbindung, sind sie streitanfällig.
2) AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 02.12.2025 – 714 C 160/25 (noch nicht rechtskräftig)
Das Gericht hat nach der Berichterstattung pauschale Bedenken (Haftung/Optik „allgemein“) nicht als ausreichende Grundlage für einen Rückbauanspruch angesehen. Für die Praxis heißt das: Wer ablehnen oder Rückbau verlangen will, braucht konkrete, einzelfallbezogene Gründe – nicht nur abstrakte Risiken.
3) BGH, Urteil vom 18.07.2025 – V ZR 29/24: Ohne Beschluss kann Rückbau drohen
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt: Eine von außen deutlich sichtbare Anlage am Balkon kann eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums sein – auch ohne Substanzeingriff. Fehlt die erforderliche Beschlusslage der GdWE, kann die Gemeinschaft Rückbau verlangen. Quintessenz: Nicht „ob“, sondern „wie“ – aber bitte mit sauberem Beschlussweg.
4) LG Hamburg, Urteil vom 13.12.2024 – 311 S 44/24: „Optik“ ist kein Totschlagargument
Das Landgericht Hamburg hat betont, dass ein rein subjektives Schönheitsempfinden regelmäßig nicht genügt. Maßgeblich ist die Interessenabwägung: Wenn keine konkreten wirtschaftlichen oder praktischen Beeinträchtigungen vorliegen, fällt eine Ablehnung allein wegen „Ästhetik“ schwer.
5) AG Köln, Urteil vom 13.12.2024 – 208 C 460/23: Sicherheitsrisiko kann Ablehnung tragen
Das Amtsgericht Köln hat in der Berichterstattung eine Konstellation aufgegriffen, in der die außen angebrachte Montage (zwei Paneele) als erhebliches Sicherheitsrisiko bei Unwetter bewertet wurde. Praktische Lehre: Bei plausiblen Gefahrenlagen können Nachweise, fachgerechte Montage und Sicherungskonzepte entscheidend sein – fehlen sie, kann das kippen.
6) LG Frankenthal, Urteil vom 12.08.2022 – 9 O 67/21: Blendwirkung ist ein echtes Nachbarthema
Blendwirkung kann nachbarrechtlich relevant werden. Häufig geht es dann nicht um den vollständigen Rückbau, sondern um geeignete Maßnahmen/Neuausrichtung, um wesentliche Blendwirkung zu vermeiden.
7) AG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2021 – 37 C 2283/20: Rückbauanspruch braucht „triftigen Grund“
Das Amtsgericht Stuttgart hatte bereits vor der Reform herausgestellt: Ein Rückbauanspruch wegen fehlender Zustimmung führt nicht automatisch zum Erfolg, wenn ein triftiger Grund fehlt und die Anlage fachgerecht, leicht rückbaubar und ohne konkrete Beeinträchtigungen installiert ist.
Was heißt das für die Praxis in Mehrfamilienhäusern?
Für Mieter:
– Antrag schriftlich stellen (mit Foto/Skizze: Position, Befestigung, Kabelweg).
– Technische Daten beifügen (Modul-/Wechselrichter, Montageanleitung, Befestigungssystem).
– Sicherheitskonzept benennen (Befestigung, Sicherung gegen Herabfallen, ggf. Montage durch Fachbetrieb).
– Anschlussart transparent machen (Schuko/Einspeisesteckdose) und eine fachgerechte Ausführung zusichern.
– Rückbau/Haftung klären (Rückbau bei Auszug, Instandhaltung, Schäden durch unsachgemäße Montage).
Für Vermieter:
– Ablehnung nur mit konkreten Gründen (z. B. nachweisbares Sicherheitsrisiko, unzumutbare Beeinträchtigung im Einzelfall).
– Vorgaben können zulässig sein, wenn sie die Ausgestaltung regeln: Ort/Anbringung, einheitliche Optik, Kabelführung, Montageart, Nachweise, Rückbau.
– Anforderungen sollten am Risiko anknüpfen (nicht „pauschal maximal“), sonst steigt das Streitpotenzial.
Für Eigentümer in der GdWE und für Hausverwaltungen:
– Nicht „einfach machen“: Bei sichtbarer Außenwirkung ist der Beschlussweg zentral (insbesondere nach BGH).
– Antrag rechtzeitig an die Verwaltung, damit er zur nächsten Einberufung der Eigentümerversammlung als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden kann (inkl. Beschlussantrag).
– Beschlussinhalte sauber definieren: Befestigung, Lage, Einheitlichkeit, Verantwortlichkeit, Rückbau, Haftung, Nachweisunterlagen.
– Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung prüfen: Häufig stehen dort Sonderregelungen zur Fassadengestaltung, Balkonbrüstungen, Außenansicht, Sondernutzungsflächen oder zu zustimmungsbedürftigen Maßnahmen. Diese Regelungen können den „Wie“-Rahmen enger machen – und sind in der Praxis oft der Hebel, der über „konfliktarm“ oder „eskaliert“ entscheidet.
Praxis-Checkliste: Unterlagen, die Konflikte oft verhindern
– Kurzbeschreibung des Geräts (Hersteller, Datenblatt, Leistung).
– Montagekonzept mit Fotos/Skizzen (innen/außen, Geländer, Neigungswinkel, Klemmsystem).
– Aussage zur fachgerechten Installation (Eigenmontage nach Anleitung oder Fachbetrieb).
– Anschlusskonzept inkl. Schutzmaßnahmen und saubere Kabelführung.
– Haftungs- und Rückbau-Regelung (typisch: Betreiber trägt Kosten/Verantwortung; Rückbaupflicht bei Auszug/Veräußerung oder bei technischen Mängeln).
– Bei exponierten Lagen: zusätzliche Sicherungs-/Nachweisstrategie (z. B. Herstellervorgaben, geeignete Befestigung, fachliche Bestätigung).
FAQ
Muss der Vermieter immer zustimmen?
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Gestattung nach § 554 BGB, aber die Maßnahme kann im Einzelfall unzumutbar sein – etwa bei konkreten Sicherheitsrisiken ohne tragfähiges Sicherungs- und Nachweiskonzept.
Brauche ich in der GdWE zwingend einen Beschluss?
In vielen Konstellationen ja – insbesondere bei sichtbar außen angebrachten Anlagen am Gemeinschaftseigentum. Ohne Beschluss kann die GdWE Rückbau verlangen.
Kann die Optik allein ein Ablehnungsgrund sein?
Reine Geschmacksfragen reichen regelmäßig nicht. Entscheidend sind konkrete Beeinträchtigungen und die Interessenabwägung.
Was ist mit Blendwirkung gegenüber Nachbarn?
Blendwirkung kann relevant sein. Häufig geht es dann um Ausrichtung/geeignete Maßnahmen – nicht zwingend um vollständigen Rückbau.
Fazit
Die Richtung ist eindeutig: Balkonkraftwerke sollen rechtlich möglich sein – im Mietrecht wie in der GdWE. Die Gerichte belohnen dabei vor allem zwei Dinge: saubere Verfahren (Antrag/Beschluss statt „einfach montieren“) und saubere Technik (Montage- und Sicherheitskonzept statt „wird schon halten“). Wer beides ernst nimmt, reduziert Konflikte deutlich – und macht aus der Energiewende kein Gerichtsverfahren.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Artikel: Januar 2026
Verfasst von Harald Reiner, Hausverwaltung Reiner GmbH



