Drogenanbau ist Kündigungsgrund – was seit 2024/2025 gilt
Kernaussage: Professioneller oder regelwidriger Cannabis-Anbau in der Mietwohnung bleibt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung. Das gilt trotz der Legalisierung begrenzter Mengen für Erwachsene seit 2024. Rechtsgrundlagen: § 543 BGB (außerordentliche Kündigung) und § 569 BGB (weitere Gründe bei Wohnraum).
Ausgangspunkt 2017: Fristlose Kündigung bei professionellem Anbau
2017 bestätigten Gerichte die fristlose Kündigung, wenn Mieter in der Wohnung Cannabis professionell anbauen. Begründungen: planmäßige Straftat, erhebliche Gefährdungen (Brandlast, Strommanipulation), Belästigungen (Geruch) und die schwere Pflichtverletzung gegenüber Vermieter und Mitbewohnern. Diese Linie trägt bis heute.
Seit 2024: Erlaubter Eigenanbau in engen Grenzen – aber Mietrecht gilt weiter
- KCanG/CanG: Volljährige dürfen in engen Grenzen besitzen und bis zu drei Pflanzen privat anbauen (Eigenbedarf). Quelle: offizielle Infos, z. B. Land Berlin – FAQ sowie das Konsumcannabisgesetz (KCanG) zur Straf-/Bußgeldsystematik.
- Aber: Mietvertrag, Hausordnung, Brandschutz, baurechtliche und nachbarschaftsrechtliche Vorgaben gelten unverändert. Der zulässige private Eigenanbau hebt keine mietvertraglichen Pflichten auf.
Wann Vermieter weiterhin fristlos kündigen können
- Gewerblicher/professioneller Anbau oder Überschreiten des Eigenanbau-Rahmens (z. B. Plantage, Verkauf/Abgabe). Rechtsfolge: regelmäßig wichtiger Grund nach § 543 BGB.
- Gefährdungen: manipulierte Stromkreise, erhebliche Brandlast, unzulässige Raumfeuchte/Schimmel durch Grow-Setups. Rechtsfolge: erhebliche Pflichtverletzung, oft ohne Abmahnung kündbar.
- Erhebliche Belästigungen und nachhaltige Störung des Hausfriedens (intensiver Geruch, Lärm). Rechtsfolge: Kündigungstatbestand nach § 569 BGB i. V. m. § 543 BGB; regelmäßig vorherige Abmahnung erforderlich, es sei denn unzumutbar.
- Unerlaubte bauliche Veränderungen (Lüftungsdurchbrüche, Abluftanlagen, Fenster-/Türeinbauten). Rechtsfolge: vertragswidriger Gebrauch, Rückbau- und Schadensersatzpflicht; Kündigung möglich.
- WEG-Kontext: Bei Störungen in Gemeinschaftsräumen oder Tiefgarage kann die GdWE/Verwaltung Unterlassung verlangen und Beschlüsse zur Durchsetzung fassen; der Vermieter bleibt gegenüber dem Mieter in der Pflicht.
Was (unter Voraussetzungen) hinzunehmen ist
- Privater Eigenanbau im gesetzlichen Rahmen ohne Gefährdung, ohne Geruchsbelästigung und ohne Eingriffe ins Gebäude kann mietrechtlich zulässig sein. Grenzen: Hausordnung, Brandschutz, baurechtliche Vorgaben.
- Konsum in der Wohnung ist kein Kündigungsautomatismus. Maßgeblich sind Störgrad, Nachweise und Interessenabwägung.
Praxisleitfaden für Vermieter und Verwaltungen
- Vertrag & Hausordnung prüfen/ergänzen: Klar regeln: bauliche Veränderungen, Strommanipulation, Geruch/Abzug, Brandschutz, Nutzung von Gemeinschaftsflächen (z. B. Tiefgarage), Zutrittsrechte zur Gefahrenabwehr.
- Abmahnung dokumentiert aussprechen bei Belästigungen oder Verstößen; bei Gefährdungen (Stromdiebstahl/Brandgefahr) sofort handeln.
- Beweise sichern: Protokolle, Zeugenaussagen, Mess-/Einsatzberichte, Fotos. Ohne Substanz keine fristlose Kündigung.
- WEG-Bezug: Störungen in Gemeinschaftseigentum über Beschlusslage und Verwaltervollmachten adressieren; ggf. Unterlassungs-/Beseitigungsansprüche.
- Sanierung/Rückbau vertraglich einfordern; Schäden (Feuchte/Schimmel/Elektro) gutachterlich belegen und ersatzfähig machen.
Kurz-FAQ
- Drei-Pflanzen-Regel? Privat-Eigenanbau ist in engen Grenzen erlaubt; Details siehe offizielle FAQ sowie KCanG. Mietrechtliche Pflichten bleiben.
- Darf in der Wohnung konsumiert werden? Ja, aber ohne Hausfriedensstörung. Bei massiver Geruchsbelästigung drohen Abmahnung und Kündigung (§ 569 BGB).
- Plantagen-Setup? Regelmäßig fristlose Kündigung wegen wichtiger Pflichtverletzung (§ 543 BGB), oft zusätzlich Strafbarkeit und Schadenersatz.
Autor: Harald Reiner, Hausverwaltung Reiner GmbH
Ursprünglicher Artikel: Juli 2017
Aktualisiert am 28.10.2025




