WEG-Konten und FATCA: Was seit 2017 gilt und was heute zu beachten ist
Im August 2017 wurde klargestellt: Konten von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) unterliegen nach dem FATCA-Abkommen grundsätzlich nicht den Meldepflichten. Für Verwalter und Banken bedeutete das eine spürbare Entlastung bei Identifizierungs- und Berichtspflichten.
Was FATCA ist – kurz erklärt
– FATCA („Foreign Account Tax Compliance Act“) ist ein US-Regelwerk zum Datenaustausch über Finanzkonten von US-steuerpflichtigen Personen.
– Deutschland setzt FATCA durch ein Regierungsabkommen und nachgelagerte Verwaltungsschreiben um. Banken prüfen Konten auf US-Bezug und melden im Zweifel an die Finanzverwaltung.
Stand 2017: WEG-Konten ausgenommen
– Für sämtliche WEG-Konten (Rücklagen-, Giro-, Treuhand- und Objektkonten) wurde 2017 verwaltungsseitig festgelegt: Keine FATCA-Meldungen erforderlich.
– Hintergrund: WEGs sind keine meldepflichtigen „kontenführenden Institute“ und ihre Konten gelten im FATCA-Sinn nicht als meldepflichtige Finanzkonten.
Heute relevant: Was sich seither verändert hat – und was nicht
– Die FATCA-Ausnahme für WEG-Konten ist in der Praxis geblieben. Entscheidend ist dennoch der bankseitige KYC-Prozess: Institute dürfen weiterhin eine Selbstauskunft der Gemeinschaft (als Rechtsträger) anfordern, um den Status zu dokumentieren.
– Seit 2020 ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) teilrechtsfähig. Für FATCA ändert das am materiellen Ergebnis regelmäßig nichts; die Konten der GdWE werden weiterhin wie WEG-Konten behandelt. Wichtig ist eine saubere Kontobezeichnung (z. B. „GdWE Musterstraße 1–3 – Rücklage“).
– Unabhängig von FATCA existiert der OECD-Common Reporting Standard (CRS) für den EU/ internationalen Austausch. Auch hier sind GdWE-Konten in der Regel nicht meldepflichtig; Banken können aber eine CRS-Selbstauskunft verlangen. Für die Praxis gilt: FATCA und CRS sind getrennte Prüfpfade, die Dokumentation erfolgt bankintern.
Praxis für Verwalter: So vermeiden Sie Rückfragen der Bank
– Rechtsträger eindeutig benennen: In Kontoanträgen konsequent „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) [Objekt/Adresse]“ verwenden.
– Vertretung nachweisen: Verwalterbestellung/Beschluss, Verwaltervertrag und Zuständigkeit beifügen.
– Selbstauskunft parat halten: FATCA/CRS-Formular der Bank mit Status „nicht meldende Einheit / keine US-Personen“ ausfüllen; bei Miteigentümern sind keine Einzel-Selbstauskünfte nötig.
– Kontoarten trennen: Rücklagen-, laufendes Giro- und ggf. Treuhandkonten strikt separat führen und entsprechend bezeichnen.
– Adressänderungen & Ansprechpartner aktuell halten; viele Banken triggern bei Änderungen routinemäßige Re-Prüfungen.
Häufige Missverständnisse
– „Jeder Eigentümer muss eine US-Selbstauskunft abgeben.“ Nein. Für FATCA/CRS genügt die Entity-Selbstauskunft der GdWE. Eigentümer-Einzelerklärungen sind nicht vorgesehen.
– „FATCA = Steuerprüfung der WEG.“ Nein. FATCA regelt nur einen Kontodaten-Austausch bei US-Bezug. Eine steuerliche Betriebsprüfung ist davon unabhängig.
– „Neue Rechtsform = neue Meldepflicht.“ Die WEMoG-Reform ändert die Meldepflicht nicht. Entscheidend bleibt der Kontotyp und der fehlende US-Bezug.
Checkliste für die Kontoeröffnung/-prüfung
– Beschluss zur Kontoeröffnung bzw. Kontoumstellung vorhanden
– Verwaltervollmacht und Bestellungsnachweis aktuell
– Kontoart eindeutig: „Rücklage“ vs. „Laufendes Konto“
– Einheitliche Bezeichnung „GdWE …“ auf allen Unterlagen
– FATCA/CRS-Selbstauskunft der GdWE abgelegt
– Korrespondenzadresse und Ansprechpartner aktuell
Fazit
Für GdWE/WEG bleiben Konten FATCA-seitig nicht meldepflichtig. Banken verlangen gleichwohl eine Entity-Selbstauskunft zur Aktenlage. Wer Bezeichnung, Vertretung und Selbstauskunft sauber dokumentiert, vermeidet Rückfragen und Kontensperren. Bei Unsicherheiten unterstützen wir Sie als Hausverwaltung Reiner GmbH bei Kontoeröffnung, Umstellung und Bankkommunikation.
Ursprünglicher Artikel: August 2017
Aktualisiert am 28.10.2025 von Harald Reiner, Hausverwaltung Reiner GmbH




