Hausgeld in der GdWE: Was Eigentümer wirklich zahlen müssen – und welche Fallen in Wirtschaftsplan, Fälligkeit und Einzug lauern
Hausgeld in der GdWE verständlich erklärt: Was umfasst es (Kosten, Erhaltungsrücklage, Sonderumlagen, Nachschüsse), wann wird es fällig, welche Rechte bestehen nicht (Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnung) – und wie Verwaltungen den Einzug praxissicher organisieren.
1. Was bedeutet „Hausgeld“ in der Praxis wirklich?
„Hausgeld“ ist im Alltag der Sammelbegriff für die Zahlungen, die ein Wohnungseigentümer an die GdWE leisten muss, damit die laufenden Kosten bezahlt werden können und die GdWE liquide bleibt. Juristisch sauber gesprochen geht es in der Regel um beschlossene Vorschüsse auf Basis des Wirtschaftsplans – also um planmäßige Zahlungen, die sich nach Kostenverteilungsschlüssel und Einzelwirtschaftsplan ergeben.
Wichtig: In der Praxis umfasst „Hausgeld“ nicht nur „Betriebskosten“, sondern regelmäßig mehrere Bausteine – und genau hier entstehen Missverständnisse.
2. Was ist typischerweise im Hausgeld enthalten?
In einer sauber geführten GdWE ist der Wirtschaftsplan so aufgebaut, dass die monatlichen Vorschüsse des einzelnen Eigentümers typischerweise Folgendes abdecken:
– Laufende Bewirtschaftungs- und Verwaltungskosten (z. B. Versicherungen, Hausmeister, Allgemeinstrom, Verwaltung, Wartungen)
– Zuführung zur Erhaltungsrücklage (sofern die GdWE eine Rücklage bildet – was regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht)
– gegebenenfalls gesondert beschlossene Sonderumlagen (rechtlich häufig „Nachtrag“ zum Wirtschaftsplan)
– Nachschüsse/Abrechnungsspitzen aus der Jahresabrechnung, sofern beschlossen
Der Kernpunkt für Eigentümer: Hausgeld ist nicht „frei verhandelbar“, sondern entsteht in der Regel durch Beschluss – und wird damit zur verbindlichen Zahlungspflicht.
3. Die häufigste Rückfrage aus der Praxis: Ist die Zuführung zur Erhaltungsrücklage im Begriff „Hausgeld“ automatisch mit drin?
Die kurze, praxisnahe Antwort lautet: Ja, wenn der Wirtschaftsplan die Zuführung zur Erhaltungsrücklage ausweist und der Beschluss die Vorschüsse gemäß Wirtschaftsplan festsetzt.
Juristisch wird in § 28 WEG ausdrücklich zwischen Vorschüssen zur Kostentragung und Vorschüssen zu den vorgesehenen Rücklagen unterschieden. Genau deshalb ist die Rücklagenzuführung „systematisch“ Teil dessen, was die GdWE über den Wirtschaftsplan beschließt.
Warum gibt es trotzdem Diskussionen? Weil „Hausgeld“ umgangssprachlich oft nur als „laufende Kosten“ verstanden wird. Deshalb empfehle ich (und viele professionelle Verwaltungen handhaben das so), die Beschlussformulierung ausdrücklich klarzustellen:
– „… die Vorschüsse zur Kostentragung einschließlich der Zuführung zur Erhaltungsrücklage gemäß Wirtschaftsplan …“
Das kostet im Protokoll eine Zeile – spart aber erfahrungsgemäß später drei E-Mail-Runden und eine Eigentümerversammlungsschleife.
4. Fälligkeit: Wann entsteht die Zahlungspflicht – und warum „ich zahle erst nach Prüfung“ nicht funktioniert
Hausgeld ist nicht nur „geschuldet“, sondern muss auch fällig sein, damit die GdWE es einziehen kann. Die Fälligkeit kann
– in der Gemeinschaftsordnung/Teilungserklärung geregelt sein oder
– durch Beschluss bestimmt werden (z. B. monatlich im Voraus zum 3. Werktag).
Wichtig für die Praxis: Sobald Vorschüsse wirksam beschlossen und fällig sind, ist das Hausgeld zur Sicherung der Liquidität der GdWE elementar. „Ich zahle erst, wenn …“ ist in der Realität der häufigste Einstieg in einen Rückstand – und wird rechtlich nur in sehr engen Grenzen akzeptiert.
Gerade nach aktueller höchstrichterlicher Linie ist das klassische „Druckmittel“ einzelner Eigentümer sehr stark eingeschränkt: Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber beschlossenen Vorschüssen (einschließlich Rücklagenvorschüssen) ist grundsätzlich ausgeschlossen – selbst dann, wenn der Eigentümer eigene Ansprüche gegen die GdWE geltend macht.
5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht: Warum Eigentümer hier besonders vorsichtig sein müssen
In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass Eigentümer mit vermeintlichen Gegenforderungen „aufrechnen“ oder Zahlungen „zurückhalten“ möchten – etwa wegen behaupteter Mängel, Streit über Abrechnungen oder Unzufriedenheit mit Maßnahmen.
Die Leitplanke ist klar:
– Aufrechnung ist typischerweise nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
– Zurückbehaltung gegenüber beschlossenen Vorschüssen wird grundsätzlich nicht als zulässiges Mittel angesehen, weil die GdWE sonst ihre Außenverbindlichkeiten nicht bedienen kann.
Für Eigentümer ist das entscheidend: Wer „einfach weniger überweist“, schafft nicht „Gerechtigkeit“, sondern produziert Rückstände – und damit Kosten und Eskalationsstufen (Mahnwesen, Inkasso, gerichtliche Geltendmachung), die am Ende ebenfalls die Gemeinschaft betreffen.
6. Eigentümerwechsel und Erbfälle: Wer zahlt wann?
Eine klassische Streitfrage lautet: „Ich habe verkauft – warum soll ich noch zahlen?“ oder „Der neue Eigentümer ist doch schon drin – warum werden mir Rückstände zugerechnet?“
Die Praxisregel ist einfach, aber konsequent:
– Kostenschuldner ist grundsätzlich, wer zum Zeitpunkt der Fälligkeit als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.
– Bei Sonderumlagen ist der Zeitpunkt der Fälligkeit (bzw. Abruf/Anforderung – je nach Beschluss) oft entscheidender als der Zeitpunkt der Beschlussfassung.
– In Erbfällen kommt es darauf an, ob es sich um Nachlassverbindlichkeiten oder Eigenverbindlichkeiten handelt – je nachdem, wann die Fälligkeit eintritt und wie die Erbannahme/Haftungsbeschränkung ausgestaltet ist.
Für Verwaltungen bedeutet das: sauberer Kontenabgleich, klare Fälligkeitsregelung und konsequente Zuordnung vermeiden spätere „Zahlungslücken“ in Übergangsphasen.
7. Sonderumlagen: Kein „Wunschkonzert“, sondern Nachtrag zum Wirtschaftsplan
Sonderumlagen sind in der Praxis das Instrument, um größere Maßnahmen oder Liquiditätsbedarfe außerhalb des laufenden Wirtschaftsplans zu finanzieren. Entscheidend ist:
– Ein Sonderumlagenbeschluss begründet eine eigenständige Zahlungspflicht.
– Die Fälligkeit sollte im Beschluss klar geregelt werden (sofort, in Raten, Abruf durch den Verwalter).
– Je klarer die Beschlusslogik (Kostenrahmen, Maßnahmebezug, Fälligkeit, Ratenplan), desto weniger Streit entsteht im Nachgang.
8. Einzug in der Praxis: Warum Lastschrift das beste „Konfliktpräventionsprogramm“ ist
Aus Verwaltungssicht ist das Lastschriftverfahren regelmäßig die sauberste Lösung:
– weniger Zahlendreher, weniger Verspätungen
– weniger Mahnläufe und damit weniger Kosten für die Gemeinschaft
– bessere Liquiditätssteuerung und Planbarkeit
Viele GdWE beschließen daher eine Verpflichtung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren oder setzen Anreize/Regelungen, wie bei Verweigerung zusätzliche Bearbeitungskosten den Verursacher treffen können (sofern sauber beschlossen und verhältnismäßig ausgestaltet).
9. Minderzahlungen und Verwendungszweck: Warum „ohne Rücklage“ regelmäßig nicht funktioniert
Ein typischer Konflikt lautet: Ein Eigentümer zahlt weniger und schreibt als Verwendungszweck „ohne Rücklage“ oder „nur Betriebskosten“.
In der Praxis ist das hoch problematisch, weil das Hausgeld als Gesamtverpflichtung aus Wirtschaftsplan und Beschluss entsteht. Wenn Minderzahlungen erfolgen, braucht die Verwaltung eine klare Verbuchungslogik, sonst entstehen später Diskussionen, ob Rückstände „nur Rücklage“ oder „nur Kosten“ betreffen.
Best Practice in vielen GdWE:
– klare Beschluss-/Regelung zur Behandlung von Minderzahlungen (z. B. vorrangig auf laufende Kosten, Rücklage nachrangig) – damit Liquidität gesichert bleibt
– konsequentes Mahnwesen bei Abweichungen, um Verjährungs- und Haftungsfallen zu vermeiden
10. Rückgriff auf die Erhaltungsrücklage bei Hausgeldrückständen: Nur sehr eingeschränkt
Manchmal kommt die Frage: „Können wir Rückstände nicht einfach aus der Erhaltungsrücklage überbrücken?“
Hier ist Vorsicht geboten: Die Erhaltungsrücklage ist zweckgebunden. Ein Rückgriff zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen ist nur in engen Grenzen überhaupt diskutabel und sollte – wenn überhaupt – sehr strikt, kurzfristig und transparent beschlossen werden. Andernfalls drohen erhebliche Folgeprobleme: Rücklagenzweck wird ausgehöhlt, Maßnahmen werden später teurer, und die GdWE verliert strategische Handlungsfähigkeit.
11. Gerichtliche Durchsetzung: Warum Hausgeldansprüche „sauber“ einklagbar sind – und weshalb Verjährung ein Haftungsrisiko für Verwalter sein kann
Hausgeldforderungen sind in der Praxis vergleichsweise gut durchsetzbar, weil sie auf Beschlüssen beruhen und sich urkundlich nachweisen lassen (Beschluss, Wirtschaftsplan, Protokoll, Beschlusssammlung). Genau deshalb sind gerichtliche Wege grundsätzlich möglich – auch in Verfahrensarten, in denen Urkunden eine besondere Rolle spielen.
Für Verwaltungen ist der kritische Punkt aber oft ein anderer: Verjährung und zögerliches Mahnwesen. Wer Rückstände zu lange „laufen lässt“, riskiert Forderungsausfälle – und damit Haftungsthemen.
FAQ: Die häufigsten Fragen aus Eigentümerversammlungen
Muss ich Hausgeld zahlen, wenn meine Wohnung leer steht oder ich sie nicht nutzen kann?
Ja. Das Nutzungs-/Vermietungsrisiko liegt grundsätzlich beim Eigentümer. Hausgeld ist die Beteiligung an Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums – unabhängig von persönlicher Nutzung.
Kann ich Hausgeld kürzen, weil ich mit der Verwaltung unzufrieden bin?
Nein. Unzufriedenheit ersetzt keine Rechtsgrundlage. Wer kürzt, produziert Rückstände und Folgekosten.
Wenn die Jahresabrechnung angefochten ist – muss ich Nachschüsse trotzdem zahlen?
In der Praxis gilt: Ein Beschluss ist wirksam, bis er rechtskräftig für ungültig erklärt wird. Offene Verfahren führen nicht automatisch dazu, dass Zahlungsansprüche „stehen bleiben“.
Ist eine Sonderumlage „etwas anderes“ als Hausgeld?
Sie ist eine zusätzliche Zahlungspflicht, die durch Beschluss begründet wird. Praktisch wird sie oft wie ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan behandelt – entscheidend ist die klare Fälligkeitsregelung.
Fazit: Hausgeld ist Liquidität – und Liquidität ist Handlungsfähigkeit
Hausgeld ist das finanzielle Rückgrat der GdWE: Es ermöglicht die Zahlung laufender Kosten, die Bildung der Erhaltungsrücklage und die Umsetzung von Maßnahmen ohne Dauerkrisenmodus. Für Eigentümer ist wichtig, den Begriff richtig zu verstehen: Hausgeld umfasst regelmäßig laufende Kosten und Rücklagenzuführung – plus Sonderumlagen und Nachschüsse, wenn beschlossen. Für Verwaltungen ist entscheidend, Fälligkeit, Einzug und Mahnwesen so zu strukturieren, dass Rückstände nicht zur Gemeinschaftsbelastung werden. Wer hier sauber arbeitet, spart der GdWE am Ende Geld, Nerven und Gerichtsverfahren.
Artikel: Januar 2026



