Auch Arbeiten auf öffentlichen Gehwegen sind haushaltsnahe Dienstleistungen – aktueller Stand und wichtige Abgrenzungen

Aktualisiert am: 13.10.2025


Kernaussage

Winterdienst und sonstige Reinigungsarbeiten auf dem öffentlichen Gehweg unmittelbar vor dem Grundstück sind als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG begünstigt, wenn Eigentümer oder Mieter hierzu rechtlich verpflichtet sind. Nicht begünstigt sind die Reinigung der Fahrbahn sowie Handwerkerarbeiten, die ausschließlich in der Werkstatt des Dienstleisters erfolgen.


Ausgangspunkt 2014: Streit um den Gehweg

Ein Eigentümer setzte die Kosten für den Winterdienst auf dem an sein Grundstück angrenzenden öffentlichen Gehweg als haushaltsnahe Dienstleistungen an. Finanzamt und Finanzgericht stritten um die Frage, ob Arbeiten außerhalb des Grundstücks noch „im Haushalt“ erbracht werden. Seither ist höchstrichterlich geklärt: Der Gehweg direkt vor dem Grundstück gehört im räumlich-funktionalen Sinn zum Haushalt, wenn der Eigentümer dort räumen und streuen muss.


Was sich seitdem klargestellt hat

  • Gehweg ist begünstigt: Kosten für Schnee- und Eisbeseitigung sowie Gehwegreinigung vor dem Grundstück sind haushaltsnah, sofern eine kommunale Räum-/Reinigungspflicht des Eigentümers oder Mieters besteht.
  • Fahrbahn ist nicht begünstigt: Gebühren/Entgelte für die Reinigung der Fahrbahn sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen. Der räumlich-funktionale Zusammenhang endet an der Bordsteinkante.
  • Aufteilung nötig: Sammelrechnungen für „Straßenreinigung“ sind in Gehweg- und Fahrbahnanteil aufzuteilen. Nur der Gehweganteil ist begünstigt. Fehlen exakte Anteile, ist eine plausible Schätzung zulässig.
  • Werkstattarbeiten sind tabu: Handwerkerleistungen sind nur begünstigt, soweit sie im Haushalt erbracht werden. Reine Werkstattarbeiten ohne Leistungserbringung am oder unmittelbar am Grundstück sind nicht begünstigt.
  • Aktuelle Verwaltungsauffassung: Die Finanzverwaltung hat die Leitlinien zu § 35a EStG konsolidiert. Wesentlich bleibt: unbare Zahlung, ausgewiesener Arbeitslohnanteil und Leistung „im Haushalt“.

Checkliste: So sichern Eigentümer den Steuerabzug

  • Rechtsgrundlage: Räum-/Reinigungspflicht für den Gehweg nach kommunaler Satzung vorhanden.
  • Rechnung: Auf den Namen des Zahlenden; Arbeitskostenanteil gesondert ausgewiesen.
  • Zahlung: Unbar (Überweisung, Lastschrift); Barzahlungen sind nicht begünstigt.
  • Abgrenzung: Fahrbahnkosten herausrechnen; nur Gehweganteil ansetzen.
  • WEG/Mehrfamilienhaus: Bescheinigung der Hausverwaltung über die anteiligen haushaltsnahen Dienstleistungen zum Objekt; Ansatz in der eigenen Steuererklärung des jeweiligen Eigentümers/Nutzers.

Typische Praxisfälle

  • Winterdienst Gehweg (Räumen/Streuen): begünstigt.
  • Gehwegreinigung (Kehrdienst): begünstigt.
  • Fahrbahnreinigung/Straßenreinigungsgebühren: nicht begünstigt.
  • Gartenpflege auf dem Grundstück: begünstigt (Arbeitsanteil).
  • Schornsteinfeger (Kehr-/Überprüfungsarbeiten am Haus): begünstigt (Arbeitsanteil).
  • Handwerker am Objekt (z. B. Heizung, Fenster): begünstigt (Arbeitsanteil); Werkstattarbeit allein: nicht begünstigt.

Hinweise speziell für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)

  • Die Hausverwaltung sollte in der Jahresabrechnung oder per Bescheinigung den auf die Einheiten entfallenden Anteil der haushaltsnahen Dienstleistungen/Handwerkerleistungen (Arbeitslohn) ausweisen.
  • Bei kommunalen Gebühren für „Straßenreinigung“ ist eine Trennung in Gehweg/Fahrbahn vorzunehmen; nur der Gehweganteil ist steuerlich relevant.
  • Eigentümer setzen ihren Einzelanteil in der Einkommensteuer an; Mieter können die entsprechenden Nebenkostenpositionen nutzen, wenn sie die Kosten getragen haben.

FAQ kurz

Zählt der ganze Rechnungsbetrag, wenn Gehweg und Fahrbahn zusammen abgerechnet werden?

Nein. Es ist zwingend auf den Gehweganteil abzugrenzen. Ohne exakten Ausweis ist eine sachgerechte Schätzung zulässig.

Gilt das auch bei Eckgrundstücken?

Ja. Entscheidend ist die Räum-/Reinigungspflicht entlang der Grundstücksgrenzen; die Abgrenzung erfolgt pro Gehwegabschnitt.

Was, wenn die Gemeinde komplett reinigt und Gebühren erhebt?

Nur der Gehwegbezogene Anteil kann begünstigt sein. Fahrbahngebühren bleiben außen vor.

Sind Barzahlungen nachträglich heilbar?

Nein. Für § 35a EStG gilt strikt unbar. Barzahlungen werden nicht anerkannt.


Autor: Harald Reiner, Hausverwaltung Reiner GmbH