Mieter als Vertreter des Wohnungseigentümers – Regeln, Grenzen, Praxis (Update 2025)


Ursprünglicher Kern (Stand 2022)

Grundsatz: In der WEG hat nur der Wohnungseigentümer Stimmrecht. Er kann sich aber durch Vollmacht vertreten lassen – auch durch seinen Mieter. Die Gemeinschaftsordnung (GO) kann die Vertretung formell regeln (Schriftform, Identitätsnachweis) und inhaltlich einschränken (z. B. nur Eigentümer/Beirat/Verwalter als Vertreter). Ohne solche GO-Beschränkung ist ein Mieter als Vertreter zulässig.

  • Versammlung: Teilnahme und Abstimmung nur mit wirksamer Vollmacht. Der Vorsitzende darf sie verlangen und prüfen (§ 24 WEG).

  • Beirat: Mitglied des Verwaltungsbeirats können nur Eigentümer sein (§ 29 WEG). Mieter scheiden aus.

  • Umlaufbeschluss: Vertretung auch im Umlaufverfahren möglich; Form nach Gesetz/GO (§ 23 Abs. 3 WEG).

  • Einsichtsrechte: Akteneinsicht hat der Eigentümer. Der Mieter nur, wenn der Eigentümer ihn hierfür ausdrücklich bevollmächtigt.


Was hat sich seither geändert? (Stand 2025)

  • Online-/Hybridteilnahme: Reine Online-Versammlungen oder Zuschaltung sind möglich, wenn GO oder Beschluss das vorsieht. Vertreter (auch Mieter) können ebenso teilnehmen. Details in der GO klar regeln (§ 23 Abs. 1 WEG).

  • Formklarheit bei Vollmachten: Aus Beweisgründen Schriftform mit Datum, Name des Eigentümers, Name des Vertreters, Geltungsbereich (alle TOP/Einzel-TOP), Dauer und Unterschrift. Bei Online-Teilnahme zusätzlich Ident-Check (Ausweis/Video, Eigentümerliste).

  • Anfechtungsrisiko: Unklare oder fehlende Vollmacht kann Beschlüsse angreifbar machen. Empfehlung: GO-Musterklausel zu Vertretung und Vollmachtsprüfung beschließen.

  • Datenschutz: Unterlagen nur mit Vollmacht an den Mieter herausgeben. Minimalprinzip: nur für den Beschlusszweck notwendige Dokumente.


Praxisleitfaden für Verwaltung, Beirat, Eigentümer

  • Einladung: Immer an den Eigentümer. Der Eigentümer leitet sie an den Mieter-Vertreter weiter.

  • Vollmachtsprüfung am Einlass: Identität prüfen, Vollmacht einbehalten oder digital ablegen. Im Protokoll Name des Vertreters vermerken.

  • Stimmrechtsausübung: Pro Kopf/pro Einheit nach GO. Bei Mehrfachvertretung Höchstzahlen in GO erwägen.

  • Konfliktfälle: Eigentümer widerspricht dem Mieter? –> Eigentümerwille hat Vorrang; Vollmacht kann widerrufen werden.

  • Umlauf: Textform zulässig, wenn GO/Mehrheitsbeschluss es vorsieht. Vertreter zeichnet „i. V.“ für den Eigentümer (§ 23 Abs. 3 WEG).


FAQ

  • Darf die WEG Mieter als Vertreter ausschließen? Nur, wenn die GO es ausdrücklich und wirksam vorsieht. Sonst sind Mieter als Vertreter zulässig.

  • Darf der Mieter „ohne Vollmacht“ sprechen? Teilnahme und Rederecht nur mit Vollmacht. Ausnahmsweise kann der Vorsitzende Gästen Rederecht geben; Stimmrecht entsteht dadurch nicht.

  • Kann der Mieter Beirat werden? Nein, Beirat nur für Eigentümer (§ 29 WEG).

  • Welche Form für die Vollmacht? Gesetzlich formfrei, praktisch schriftlich. Bei Online-Versammlungen zusätzlich Identitätsprüfung regeln.


Muster-Vollmacht (kurz)

„Ich, [Name, Anschrift, Wohnungs-Nr.], bevollmächtige hiermit [Name des Mieters], mich in der Eigentümerversammlung am [Datum] zu vertreten, das Stimmrecht wahrzunehmen und Erklärungen abzugeben. Geltung: alle Tagesordnungspunkte / nur TOP [..]. Ort, Datum, Unterschrift Eigentümer.“


Ursprünglicher Kern zusammengefasst: Stand 2022

Aktualisiert am 13.10.2025 von Harald Reiner, Hausverwaltung Reiner GmbH