Mieter als Vertreter des Wohnungseigentümers – Regeln, Grenzen, Praxis (Update 2025)
Ursprünglicher Kern (Stand 2022)
Grundsatz: In der WEG hat nur der Wohnungseigentümer Stimmrecht. Er kann sich aber durch Vollmacht vertreten lassen – auch durch seinen Mieter. Die Gemeinschaftsordnung (GO) kann die Vertretung formell regeln (Schriftform, Identitätsnachweis) und inhaltlich einschränken (z. B. nur Eigentümer/Beirat/Verwalter als Vertreter). Ohne solche GO-Beschränkung ist ein Mieter als Vertreter zulässig.
Versammlung: Teilnahme und Abstimmung nur mit wirksamer Vollmacht. Der Vorsitzende darf sie verlangen und prüfen (§ 24 WEG).
Beirat: Mitglied des Verwaltungsbeirats können nur Eigentümer sein (§ 29 WEG). Mieter scheiden aus.
Umlaufbeschluss: Vertretung auch im Umlaufverfahren möglich; Form nach Gesetz/GO (§ 23 Abs. 3 WEG).
Einsichtsrechte: Akteneinsicht hat der Eigentümer. Der Mieter nur, wenn der Eigentümer ihn hierfür ausdrücklich bevollmächtigt.
Was hat sich seither geändert? (Stand 2025)
Online-/Hybridteilnahme: Reine Online-Versammlungen oder Zuschaltung sind möglich, wenn GO oder Beschluss das vorsieht. Vertreter (auch Mieter) können ebenso teilnehmen. Details in der GO klar regeln (§ 23 Abs. 1 WEG).
Formklarheit bei Vollmachten: Aus Beweisgründen Schriftform mit Datum, Name des Eigentümers, Name des Vertreters, Geltungsbereich (alle TOP/Einzel-TOP), Dauer und Unterschrift. Bei Online-Teilnahme zusätzlich Ident-Check (Ausweis/Video, Eigentümerliste).
Anfechtungsrisiko: Unklare oder fehlende Vollmacht kann Beschlüsse angreifbar machen. Empfehlung: GO-Musterklausel zu Vertretung und Vollmachtsprüfung beschließen.
Datenschutz: Unterlagen nur mit Vollmacht an den Mieter herausgeben. Minimalprinzip: nur für den Beschlusszweck notwendige Dokumente.
Praxisleitfaden für Verwaltung, Beirat, Eigentümer
Einladung: Immer an den Eigentümer. Der Eigentümer leitet sie an den Mieter-Vertreter weiter.
Vollmachtsprüfung am Einlass: Identität prüfen, Vollmacht einbehalten oder digital ablegen. Im Protokoll Name des Vertreters vermerken.
Stimmrechtsausübung: Pro Kopf/pro Einheit nach GO. Bei Mehrfachvertretung Höchstzahlen in GO erwägen.
Konfliktfälle: Eigentümer widerspricht dem Mieter? –> Eigentümerwille hat Vorrang; Vollmacht kann widerrufen werden.
Umlauf: Textform zulässig, wenn GO/Mehrheitsbeschluss es vorsieht. Vertreter zeichnet „i. V.“ für den Eigentümer (§ 23 Abs. 3 WEG).
FAQ
Darf die WEG Mieter als Vertreter ausschließen? Nur, wenn die GO es ausdrücklich und wirksam vorsieht. Sonst sind Mieter als Vertreter zulässig.
Darf der Mieter „ohne Vollmacht“ sprechen? Teilnahme und Rederecht nur mit Vollmacht. Ausnahmsweise kann der Vorsitzende Gästen Rederecht geben; Stimmrecht entsteht dadurch nicht.
Kann der Mieter Beirat werden? Nein, Beirat nur für Eigentümer (§ 29 WEG).
Welche Form für die Vollmacht? Gesetzlich formfrei, praktisch schriftlich. Bei Online-Versammlungen zusätzlich Identitätsprüfung regeln.
Muster-Vollmacht (kurz)
„Ich, [Name, Anschrift, Wohnungs-Nr.], bevollmächtige hiermit [Name des Mieters], mich in der Eigentümerversammlung am [Datum] zu vertreten, das Stimmrecht wahrzunehmen und Erklärungen abzugeben. Geltung: alle Tagesordnungspunkte / nur TOP [..]. Ort, Datum, Unterschrift Eigentümer.“
Ursprünglicher Kern zusammengefasst: Stand 2022
Aktualisiert am 13.10.2025 von Harald Reiner, Hausverwaltung Reiner GmbH

