Mietspiegel Weingarten & Ravensburg: aktueller Stand, Entwicklung seit 2015 und Praxis für Vermieter
Der Mietspiegel (§ 558c BGB) und der qualifizierte Mietspiegel (§ 558d BGB) sind die zentrale Grundlage für die Mietverwaltung und rechtssichere Mieterhöhungen. In der Region Ravensburg/Weingarten hat sich der Schritt vom lokalen Orientierungstool hin zum interkommunal abgestimmten, qualifizierten Mietspiegel vollzogen, der 2024 fortgeschrieben wurde. Für 2026 ist die nächste gemeinsame Fortschreibung angesetzt.
Entwicklung seit 2015 in Kürze
- 2015: Kommunale Mietspiegel (u. a. Weingarten/Baienfurt) als Orientierung für die ortsübliche Vergleichsmiete.
- 2022: Start eines kommunenübergreifenden qualifizierten Mietspiegels für Ravensburg, Weingarten, Baienfurt, Baindt und Berg.
- 01.03.2024: Fortschreibung des qualifizierten Mietspiegels; in Weingarten wird ein durchschnittlicher Mietwert von 10,10 €/m² ausgewiesen (Stand der Veröffentlichung: 03/2024).
- 2026: Nächste gemeinsame Erstellung/Fortschreibung in der Region vorgesehen.
Aktuelle Lage in Weingarten, Ravensburg und Baienfurt
Weingarten: Der qualifizierte Mietspiegel 2024 liegt vor. Der ausgewiesene Durchschnittswert beträgt 10,10 €/m². Die Berechnung folgt dem anerkannten Verfahren mit Baujahr-, Ausstattungs- und Lagekategorien.
Ravensburg: Bestandteil des interkommunalen Modells 2022/2024; die einheitliche Methodik erhöht Gerichts- und Vergleichsfestigkeit. Koordination der nächsten Fortschreibung ist vorgesehen.
Baienfurt: Der fortgeschriebene qualifizierte Mietspiegel 2024 gilt ebenfalls; vielerorts steht ein Online-Rechner zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete bereit.
Rechtlicher Rahmen und Marktkontext
- Mieterhöhung nach Mietspiegel: Nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und unter Beachtung der Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB) sowie der formellen Anforderungen (§ 558a BGB).
- Beweiskraft: Qualifizierte Mietspiegel (§ 558d BGB) genießen die Vermutung der Richtigkeit und sind vor Gericht regelmäßig belastbarer als einfache Mietspiegel.
- Marktumfeld: Regionale Angebotsmieten und Nachfrageimpulse beeinflussen die Entwicklung, sind aber kein Maßstab für die ortsübliche Vergleichsmiete nach BGB.
Praxis: So arbeiten Sie sauber mit dem qualifizierten Mietspiegel
- Wohnung kategorisieren: Baualtersklasse, Größe, Ausstattung/Modernisierung, Beschaffenheit und Lage exakt zuordnen.
- Ausgangswert ermitteln: Grundwert der passenden Tabellengruppe entnehmen.
- Zu-/Abschläge anwenden: Nach Vorgaben des Mietspiegels systematisch addieren/subtrahieren; Ergebnis ist die ortsübliche Vergleichsmiete.
- Dokumentation: Rechenweg, Nachweise (z. B. Modernisierungen) und Belege vollständig ablegen; das erleichtert Einigung und Prozessfestigkeit.
- Form und Fristen: Mieterhöhung schriftlich, mit Begründung durch den qualifizierten Mietspiegel (§ 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB), Kappungsgrenze prüfen, Zustimmungsfrist beachten.
Regionale Besonderheiten 2024/2026
- Interkommunaler Ansatz: Einheitliche Methodik in Ravensburg/Weingarten/Baienfurt/Baindt/Berg erhöht Vergleichbarkeit und Akzeptanz.
- Verfügbarkeit: Weingarten stellt die 2024er Unterlagen bereit; in der Region existieren digitale Hilfen (Rechner/Infos); Ravensburg koordiniert die 2026er Fortschreibung.
FAQ
Gilt der Mietspiegel auch für Staffelmieten? Nein. Bei wirksamen Staffelmietvereinbarungen sind Mieterhöhungen außerhalb der Staffel ausgeschlossen; nach Ende der Staffel greift wieder § 558 BGB.
Modernisierungen vs. Mietspiegel: Modernisierungsumlage (§ 559 BGB) und Mieterhöhung nach Mietspiegel sind unterschiedliche Wege. Nicht vermengen; sauber begründen.
Was, wenn es Abweichungen zum Marktgefühl gibt? Der qualifizierte Mietspiegel hat Vorrang. Abweichende Angebotsmieten sind kein Maßstab für die ortsübliche Vergleichsmiete.
Autor: Harald Reiner, Hausverwaltung Reiner GmbH
Aktualisiert am: 31.10.2025




