WEG‑Kampagne abgeschlossen – unser Fazit & was wir Ihnen mit auf den WEG geben


Worum ging’s?

Mit unserer Serie zu den Paragrafen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) – Schwerpunkt §§ 23 bis 49 – haben wir die praxisrelevanten Themen für Eigentümer, Beirat und Verwaltung greifbar gemacht: von Einladung & Beschlussfassung über Beirat & Verwalter bis zu Abrechnung, Dauerwohnrecht und Beschlussklagen. Ziel: weniger Mythen, mehr Handlungssicherheit.


Die wichtigsten Learnings auf einen Blick

  • Einladung & Textform (§ 23 WEG): E‑Mail/Portal erfüllt die Textform – entscheidend ist der Zugang; Tagesordnung klar benennen.
  • Beschlussfähigkeit: Seit WEMoG immer gegeben – unabhängig von der Teilnehmerzahl.
  • Beirat (§ 29 WEG): Unterstützt & überwacht, gibt Stellungnahmen ab – keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Verwalter.
  • Verwalter (§§ 26/26a/27 WEG): Bestellung befristet, jederzeit abberufbar; „zertifizierter Verwalter“ als Qualitätsstandard; Aufgabenrahmen klar definieren.
  • Finanzen (§ 28 WEG): Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht – Belegeinsicht ja, Erklärpflicht nein; Anlagen/Übersichten sind Best‑Practice.
  • Dauerwohnrecht (§§ 31–42 WEG): Spezialfall mit WEG‑Logik plus erbbau‑/vertragsrechtlichen Besonderheiten (Heimfall, Zustimmung, Entgelt).
  • Prozesse (§§ 43–45 WEG): Belegenheitsgericht; Beschlussklagen gegen die GdWE; Fristen: 1 Monat Klage, 2 Monate Begründungkein „4‑Wochen‑Trick“.
  • Ergänzende Bestimmungen (§§ 46–49 WEG): Alt‑/Übergangsthemen mit Stichtagen 31.12.2025 und bis 2028 (virtuelle ETV ↔ Präsenzpflicht).

7 häufige Irrtümer – und die Klarstellung

  1. „Ohne 50 % ist keine Beschlussfähigkeit gegeben.“ Doch – seit 2020 immer beschlussfähig.
  2. „Einladung nur per Einschreiben.“ Textform genügt (E‑Mail/Portal). Brieftauben zählen nicht .
  3. „Der Beirat sagt dem Verwalter, was zu tun ist.“ Nein – Beirat berät/überwacht; Entscheidungen trifft die GdWE.
  4. „Belegeinsicht = Erklärpflicht.“ Falsch. Es gibt ein Einsichtsrecht; eine Pflicht zur persönlichen Erläuterung besteht nicht.
  5. „Vier Wochen = ein Monat.“ Nein – Monatsfrist ≠ 28 Tage; Fristende nach Kalendermonat.
  6. „Virtuelle ETV ohne Präsenz ist automatisch unwirksam.“ Bis 2028 besteht zwar Präsenzpflicht (sofern kein einstimmiger Verzicht) – Verstöße machen virtuelle Beschlüsse nicht automatisch nichtig/anfechtbar.
  7. „Zustimmungsklauseln kann man ignorieren.“ Besser nicht – sonst drohen Unwirksamkeit/Anfechtung (vgl. § 12 WEG, Altfall‑Korrektiv § 46 WEG).

Was Sie konkret mitnehmen können

  • Checklisten für Einladung, Tagesordnung, Beschlussfassung, Protokollierung und Belegeinsicht.
  • Musterformeln für Beschlüsse (z. B. Bestellung Beirat/Verwalter, WP/Abrechnung, Baumaßnahmen, virtuelle ETV).
  • Fristen‑Reminder (Anfechtung/Begründung) – ideal als Notiz im Eigentümerportal.
  • Transparenz in den Finanzen: Vermögensbericht und klare Ausweisung von Erbbauzins/Entgelten (bei Dauerwohnrecht) in WP/Abrechnung.

Interne Navigation & weiterführende Seiten


Was kommt als Nächstes? – Unsere Themenvorschau

  • Energie & Modernisierung: Heizung/Wärme, Dämmung, PV, Ladeinfrastruktur – praktische Fahrpläne für GdWE.
  • Digitalisierung: Eigentümerportal, elektronische Beschlüsse, revisionssichere Dokumentation.
  • Bauliche Veränderungen: Barrierefreiheit, Einbruchschutz, Sondernutzungsrechte – Beschluss‑ und Kostenmodelle.
  • Finanzen: Rücklagenstrategie, Liquiditätssteuerung, Umlageschlüssel in der Praxis.
  • Praxisfälle: Von der Mängelbeseitigung bis zur Beschlussumsetzung – Schritt‑für‑Schritt‑Guides.

Kurz: Wir bleiben am Ball und liefern weiter aktuelle Themen rund um die Immobilie – präzise, verständlich und umsetzbar.


Direkt an Sie: unser Service‑Versprechen

  • Klare Sprache statt Juristenkauderwelsch.
  • Verlässliche Fristen- & To‑Do‑Hinweise, rechtzeitig vor Stichtagen.
  • Transparente Prozesse – von der Einladung bis zur Beschlusssammlung.
  • Schnelle Erreichbarkeit & feste Ansprechpartner.

Autor: Harald Reiner, Hausverwaltung Reiner GmbH

Stand: November 2025

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