CO2-Kostenaufteilung (CO2KostAufG) – 10-Stufenmodell seit 01.01.2023


Einleitung

Seit 01.01.2023 gilt das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG). Mieter tragen die CO2-Kosten nicht mehr allein. Bei Wohngebäuden werden die Kosten nach einem 10-Stufenmodell zwischen Vermieter und Mieter verteilt. Maßstab ist der spezifische CO2-Ausstoß des Gebäudes pro m² Wohnfläche und Jahr.


Rechtsgrundlage und Systematik

Die CO2-Kosten entstehen aus der Bepreisung nach dem nationalen Emissionshandel (BEHG) und werden in der Heizkostenabrechnung ausgewiesen. Das CO2KostAufG teilt diese Kosten je nach Effizienz des Gebäudes anteilig auf. Abweichende Vereinbarungen zu Lasten des Mieters sind grundsätzlich unwirksam.


Stufenmodell Wohngebäude

Je schlechter die Energiebilanz, desto höher der Vermieteranteil. Eckpunkte:

  • < 12 kg CO2/m²·a (sehr effizient): Mieter 100 %, Vermieter 0 %.

  • ≥ 52 kg CO2/m²·a (sehr ineffizient): Mieter 5 %, Vermieter 95 %.

Die vollständige Staffel findet sich in der Anlage zum CO2KostAufG. Grundlage der Berechnung ist die jährliche Heizkostenabrechnung.


Nichtwohngebäude

Für Nichtwohngebäude gilt vorerst eine hälftige Aufteilung (50:50). Ein gesondertes Stufenmodell ist vorgesehen, aber noch nicht verbindlich umgesetzt.


Ausnahmen und Entlastungstatbestände

Gesetzlich geregelte Hinderungsgründe können den Vermieteranteil reduzieren, z. B. Denkmalschutzauflagen oder ein Anschluss- und Benutzungszwang (z. B. Fernwärme). Maßgeblich sind die Voraussetzungen des § 9 CO2KostAufG.


Praxis für Vermieter, GdWE und Verwaltung

  • Datenbasis sichern: Vollständige, korrekte Brennstoff- und Flächendaten an den Abrechner liefern. CO2-Kosten müssen in der Heizkostenabrechnung gesondert ausgewiesen sein.

  • Effizienz prüfen: Hohe spezifische Emissionen führen zu hohem Vermieteranteil. Energetische Maßnahmen können die Stufe verbessern.

  • Verträge checken: Klauseln, die die CO2-Kosten einseitig dem Mieter zuweisen, sind regelmäßig unwirksam.


Aktualisiert: 13.10.2025 – Harald Reiner