E-Ladestationen: Netzorientierte Steuerung statt „Zwangsabschaltung“ – was heute gilt
Ausgangslage
Die Debatte um eine temporäre Drosselung von E-Ladestationen entstand aus Sorge vor lokalen Netzüberlastungen. Aus der damals diskutierten „Spitzenglättung“ wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2024 die netzorientierte Steuerung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG. Kernpunkt: keine komplette Abschaltung, sondern nur eine zeitweise Leistungsreduktion bei drohender Überlast. Der Haushaltsstrom bleibt unberührt.
Rechtslage 2025 auf einen Blick
- Mindestleistung: Der Netzbetreiber darf den Bezug von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen temporär drosseln, muss aber mindestens 4,2 kW bereitstellen. Damit können E-Autos weiterladen und Wärmepumpen weiterlaufen.
- Auslöser: Drosselung ist nur zulässig, um konkrete lokale Netzüberlastungen abzuwehren und nur für die Dauer der Situation.
- Teilnahmepflicht: Neue Anlagen ≥ 4,2 kW (u. a. private Wallboxen, Wärmepumpen) fallen seit 01.01.2024 unter § 14a EnWG.
- Haushaltsstrom separiert: Allgemeine Haushaltskreise (Licht, Steckdosen) dürfen nicht gedrosselt werden.
- Netzentgeltvorteile: Als Ausgleich gibt es reduzierte Netzentgelte nach den Modulen der BNetzA-Festlegung.
Wer ist betroffen?
- Private Ladepunkte/Wallboxen ab 4,2 kW Anschlussleistung.
- Wärmepumpen und vergleichbare steuerbare Geräte ab 4,2 kW.
- Kombinationen mehrerer Geräte > 4,2 kW gelten als eine steuerbare Einheit.
Technische Umsetzung
- Intelligentes Messsystem (iMSys): Digitalzähler + Gateway + Steuertechnik („Steuerbox“) als Basis der netzorientierten Steuerung.
- Übergang: Bis zur flächigen Verfügbarkeit der Steuerboxen nutzen Netzbetreiber abgestimmte Übergangslösungen.
- EMS-Option: Bei Gebäudemanagement verteilt das System die garantierte Mindestleistung; PV-Eigenerzeugung kann einfließen.
Netzentgelt-Module (BNetzA)
- Modul 1: Pauschale Netzentgeltreduzierung je Marktlokation.
- Modul 2: Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises für den § 14a-Anteil.
- Modul 3: Zeitvariables Netzentgelt (rolloutabhängig, netzbetreiberseitig angeboten).
Verfügbarkeit je Netzgebiet. Übergangsregeln sichern Alt-§ 14a-Vereinbarungen bis zu festgelegten Stichtagen.
Pflichten der Netzbetreiber
- Kein Anschlussstopp wegen Last: Anschluss und Inbetriebnahme dürfen nicht verzögert werden; Steuerung ist vorrangig.
- Transparenz & Verhältnismäßigkeit: Drosselungen sind minimal-invasiv und zeitlich zu begrenzen.
Praxis für Eigentümer, Mieter und WEG
- WEG: Ladeinfrastruktur ist privilegierte bauliche Veränderung (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Beschluss nötig; Ablehnung nur ausnahmsweise. Ausführung, Kosten, Betrieb, § 14a-Teilnahme im Beschluss regeln.
- Mietobjekte: Duldungsanspruch des Mieters bei Zumutbarkeit; Vermieter regelt Ausführung. Standardisierte Vereinbarung zu Kosten, Rückbau, Betrieb, § 14a.
- Technik: Wallbox mit Lastmanagement-Schnittstelle und § 14a-Kompatibilität wählen; iMSys/Steuerbox vorsehen.
- Tarif: Netzentgeltmodul prüfen und wirtschaftlich vergleichen.
Planungsschritte für Bestandsobjekte
- Standort- und Trassenkonzept, Zähler-/Unterverteilungsdesign, Brandschutz.
- Netzbetreiber-Anmeldung, ggf. Leistungserhöhung.
- Phasenweiser Ausbau mit Lastmanagement und Reservekapazität.
- Recht: WEG-Beschluss/Mietnachtrag, Betreiber- und Wartungskonzept, § 14a-Teilnahme.
FAQ
- Komplette Abschaltung? Nein. Nur temporäre Drosselung; mindestens 4,2 kW bleiben.
- Haushaltsstrom betroffen? Nein. Nur steuerbare Verbrauchseinrichtungen.
- Vorteil? Reduzierte Netzentgelte und perspektivisch Zeitvarianten.
- Extra-Zähler nötig? Für Modul 1 grundsätzlich nein; Details je Netzbetreiber.
- Dauer der Drosselung? Nur für die konkrete Überlast-Situation.
Ursprünglicher Artikel: März 2021
Aktualisiert am 14.10.2025 von Harald Reiner, Hausverwaltung Reiner GmbH