Eigentümerversammlung in Corona-Zeiten: Vollmachten, Saalgröße und Einladungstexte – was zulässig ist
Kerngedanke
– Eigentümerversammlung Corona: Eigentümer behalten das Recht auf persönliche Teilnahme. Werbung des Verwalters für Vollmachten ist zulässig, solange niemand vom Erscheinen ausgeschlossen wird.
– Der Versammlungsraum darf an der erwarteten Teilnehmerzahl ausgerichtet werden. Es besteht keine Pflicht, Räume für die theoretisch volle Eigentümerzahl zu mieten.
– Ein in der Einladung vorbehaltener Abbruch bei Überschreitung der zulässigen Personenzahl ist nicht mit einem Ausschluss einzelner Eigentümer gleichzusetzen.
Rechtsrahmen – kurz
– § 24 WEG (Einberufung, Form, Ort, Leitung; Fristen). Gesetze-im-Internet
– § 23 WEG (Beschlussfassung; Möglichkeit der Online-Teilnahme per Beschluss). Gesetze-im-Internet
– § 27 WEG (Pflichten des Verwalters; Organisation, Risikominimierung). Gesetze-im-Internet
Einladungstexte: Do’s & Don’ts
– Do: Klarstellen, dass jedem Eigentümer die persönliche Teilnahme offensteht.
– Do: Vollmachts-Hinweis als Bitte um Entlastung („Sie können den Beirat/Verwalter bevollmächtigen…“), ohne Druck oder Teilnahmeverbot.
– Do: Hinweise zu Auflagen am Ort (z. B. behördliche Personenlimits) neutral aufnehmen.
– Don’t: Formulierungen, die praktisch eine Teilnahmesperre erzeugen („max. 10 Personen – übrige dürfen nicht rein“).
– Don’t: „Nur Vollmachten“ oder „Präsenz unerwünscht“; das wäre ein Eingriff in Kernmitgliedschaftsrechte.
Raumwahl und Dimensionierung
– Zulässig: Auswahl eines Saals nach realistisch erwarteter Teilnehmerzahl.
– Nicht erforderlich: Anmietung eines Saals, der alle Miteigentümer gleichzeitig fassen könnte.
– Praxis: Bei großem Interesse Ersatztermin/e oder Teilnehmer-Slots in Betracht ziehen; Online-Teilnahme per Beschluss (§ 23 WEG) ermöglichen.
Vorbehalt in der Einladung
– Zulässig ist der Hinweis, dass die Versammlung abgebrochen oder verlegt wird, wenn behördliche Grenzen überschritten werden.
– Das ist kein „Ausladen“. Beschlüsse bleiben wirksam, wenn die Einladung die offene Präsenzteilnahme eindeutig gewährt.
Vollmachten – sauber handhaben
– Form in der Einladung nennen; Muster beilegen; Weisungen ermöglichen.
– Transparenz: Offengelegte Stimmrechtsbündelungen vermeiden Anfechtungsrisiken.
– Neutralität: Verwalter darf um Vollmachten bitten, nicht druckvoll anfordern.
Checkliste für Verwalter
– Einladung mit klarer Präsenzöffnung + Vollmachthinweis.
– Raum nach Erwartung dimensionieren; Alternativen vorbereiten.
– Behördliche Auflagen prüfen und im Schreiben benennen.
– Optional: Beschlussvorschlag zur Online-Teilnahme (§ 23 WEG).
– Dokumentation: Anwesenheit, Vollmachten, Auflagenbefolgung protokollieren.
FAQ
– Darf der Verwalter um Vollmachten werben? Ja, solange die Präsenz allen offensteht.
– Muss der Raum alle Eigentümer fassen? Nein. Er darf an der erwarteten Zahl ausgerichtet sein.
– Darf in der Einladung ein Abbruch vorbehalten werden? Ja, wenn neutral formuliert und keine Ausladung bewirkt.
– Online-Teilnahme ohne Beschluss? Nein. Die Einführung bedarf eines Beschlusses (§ 23 WEG).
Ursprünglicher Artikel: April 2021
Aktualisiert am 14.10.2025 von Harald Reiner, Hausverwaltung Reiner GmbH