Eigentümerversammlung in Corona-Zeiten: Vollmachten, Saalgröße und Einladungstexte – was zulässig ist


Kerngedanke

Eigentümerversammlung Corona: Eigentümer behalten das Recht auf persönliche Teilnahme. Werbung des Verwalters für Vollmachten ist zulässig, solange niemand vom Erscheinen ausgeschlossen wird.

– Der Versammlungsraum darf an der erwarteten Teilnehmerzahl ausgerichtet werden. Es besteht keine Pflicht, Räume für die theoretisch volle Eigentümerzahl zu mieten.

– Ein in der Einladung vorbehaltener Abbruch bei Überschreitung der zulässigen Personenzahl ist nicht mit einem Ausschluss einzelner Eigentümer gleichzusetzen.


Rechtsrahmen – kurz

§ 24 WEG (Einberufung, Form, Ort, Leitung; Fristen). Gesetze-im-Internet

§ 23 WEG (Beschlussfassung; Möglichkeit der Online-Teilnahme per Beschluss). Gesetze-im-Internet

§ 27 WEG (Pflichten des Verwalters; Organisation, Risikominimierung). Gesetze-im-Internet


Einladungstexte: Do’s & Don’ts

Do: Klarstellen, dass jedem Eigentümer die persönliche Teilnahme offensteht.

Do: Vollmachts-Hinweis als Bitte um Entlastung („Sie können den Beirat/Verwalter bevollmächtigen…“), ohne Druck oder Teilnahmeverbot.

Do: Hinweise zu Auflagen am Ort (z. B. behördliche Personenlimits) neutral aufnehmen.

Don’t: Formulierungen, die praktisch eine Teilnahmesperre erzeugen („max. 10 Personen – übrige dürfen nicht rein“).

Don’t: „Nur Vollmachten“ oder „Präsenz unerwünscht“; das wäre ein Eingriff in Kernmitgliedschaftsrechte.


Raumwahl und Dimensionierung

Zulässig: Auswahl eines Saals nach realistisch erwarteter Teilnehmerzahl.

Nicht erforderlich: Anmietung eines Saals, der alle Miteigentümer gleichzeitig fassen könnte.

Praxis: Bei großem Interesse Ersatztermin/e oder Teilnehmer-Slots in Betracht ziehen; Online-Teilnahme per Beschluss (§ 23 WEG) ermöglichen.


Vorbehalt in der Einladung

– Zulässig ist der Hinweis, dass die Versammlung abgebrochen oder verlegt wird, wenn behördliche Grenzen überschritten werden.

– Das ist kein „Ausladen“. Beschlüsse bleiben wirksam, wenn die Einladung die offene Präsenzteilnahme eindeutig gewährt.


Vollmachten – sauber handhaben

Form in der Einladung nennen; Muster beilegen; Weisungen ermöglichen.

Transparenz: Offengelegte Stimmrechtsbündelungen vermeiden Anfechtungsrisiken.

Neutralität: Verwalter darf um Vollmachten bitten, nicht druckvoll anfordern.


Checkliste für Verwalter

– Einladung mit klarer Präsenzöffnung + Vollmachthinweis.

– Raum nach Erwartung dimensionieren; Alternativen vorbereiten.

Behördliche Auflagen prüfen und im Schreiben benennen.

– Optional: Beschlussvorschlag zur Online-Teilnahme (§ 23 WEG).

Dokumentation: Anwesenheit, Vollmachten, Auflagenbefolgung protokollieren.


FAQ

Darf der Verwalter um Vollmachten werben? Ja, solange die Präsenz allen offensteht.

Muss der Raum alle Eigentümer fassen? Nein. Er darf an der erwarteten Zahl ausgerichtet sein.

Darf in der Einladung ein Abbruch vorbehalten werden? Ja, wenn neutral formuliert und keine Ausladung bewirkt.

Online-Teilnahme ohne Beschluss? Nein. Die Einführung bedarf eines Beschlusses (§ 23 WEG).


Ursprünglicher Artikel: April 2021

Aktualisiert am 14.10.2025 von Harald Reiner, Hausverwaltung Reiner GmbH