Mieterhöhung nach Modernisierung: Mehrere Erhöhungen bei trennbaren Maßnahmen – Leitfaden mit Update 2025


Kerngedanke des BGH (VIII ZR 5/20 vom 28.04.2021)

– Eine Mieterhöhung nach Modernisierung kann für jede abgeschlossene und tatsächlich trennbare Maßnahme im Sinne des § 555b BGB separat erklärt werden.

– Maßgeblich ist die Trennbarkeit der Gewerke und Kostenkreise; eine einheitliche Ankündigung macht das Vorhaben nicht automatisch „unteilbar“.

– Jede einzelne Erhöhung muss die Form- und Begründungsanforderungen des § 559b BGB erfüllen.


Rechtsrahmen – kurz

§ 559 BGB: Umlage von Modernisierungskosten (8 % p. a.) unter Beachtung der Kappungsgrenzen (§ 559 Abs. 3a).

§ 559b BGB: Mieterhöhungserklärung mit Kostenaufstellung, Abzug Instandhaltung, Verteilmodus, Betrag je m².

§ 555b BGB: Katalog der Modernisierungen (u. a. Energieeinsparung, Gebrauchswerterhöhung).


Der Fall – auf das Wesentliche reduziert

– Ankündigung mehrerer Maßnahmen: Energieeinsparung, neue Balkone, neue Wohnungseingangstüren.

– Erste Mieterhöhung nach Abschluss der anderen Gewerke; Wohnungseingangstüren folgten später und waren in dieser Erhöhung nicht enthalten.

– Mieter rügten „untrennbares Gesamtvorhaben“. Gerichte: Erhöhung zulässig, weil trennbare Gewerke vorlagen; eine zweite Erhöhung für die Türen wäre separat möglich.


Was heißt „tatsächlich trennbar“?

Gewerkeigene Abgrenzung: eigenständige Leistung, die nicht technisch oder wirtschaftlich zwingend mit anderen zusammenhängt.

Eigenständiger Kostenkreis: gesondert abgerechnete und plausibel zuordenbare Kosten inkl. Instandhaltungsabzug.

Nutzenzugang: der Mieter profitiert bereits vor Abschluss weiterer Gewerke (z. B. Balkon fertig → sofort nutzbar).


Mehrere Erhöhungen – so geht es rechtssicher

– Für jede abgeschlossene Maßnahme eine eigene Erklärung nach § 559b BGB.

Kostenklarheit: Gesamtkosten der Maßnahme, Abzug Instandhaltung, Verteilung, Betrag je m², ggf. BK-Effekte.

Kappungsgrenze mitrechnen (§ 559 Abs. 3a): in 6 Jahren max. 2 €/m² bzw. 3 €/m² je nach Ausgangsmiete.

Chronologie: Abschlussdatum, Abnahmeprotokolle, Fotos, Rechnungen bereit halten.


Praxis: Ankündigung vs. Erhöhung

Ankündigung (§ 555c BGB) kann mehrere Gewerke umfassen. Das macht die spätere Erhöhung nicht zu einer „Alles-oder-nichts“-Frage.

– Bei Trennbarkeit dürfen Erhöhungen gestaffelt kommen, sobald einzelne Gewerke fertig sind.

Kommunikation: Zeitplan je Gewerk, voraussichtliche Erhöhungsanteile, Hinweis auf Kappungsgrenzen.


Checkliste für Vermieter

– Maßnahmen clustern: Welche Gewerke sind technisch/finanziell trennbar?

Kostentrennung sauber dokumentieren, Instandhaltungsanteile abziehen.

Erhöhungserklärung je Gewerk: Betrag/m², Berechnungsschritte, Verteilmaßstab.

Kappungsprüfung: kumulierte Erhöhungen der letzten 6 Jahre berücksichtigen.

Zugangsnachweis sichern; Fristen nach § 559b beachten.


Checkliste für Mieter

Prüfen: Ist das Gewerk tatsächlich trennbar? Stimmen Kosten und Abzüge?

Kappung kontrollieren: Summe der Erhöhungen innerhalb von 6 Jahren.

Härte und Angemessenheit prüfen; ggf. Einwendungen fristgerecht erheben.

Belege anfordern: Rechnungen, Leistungsnachweise, Abzüge Instandhaltung.


Typische Fehler

Kostenmix ohne Abgrenzung zwischen Instandhaltung und Modernisierung.

Ein Erhöhungsschreiben für ein halbfertiges, nicht trennbares Gesamtgewerk.

Übersehen der Kappungsgrenzen und vorherigen Erhöhungen.

Vage Begründungen ohne belastbare Zahlen und Belege.


FAQ

Darf ich zweimal erhöhen, wenn zwei Gewerke getrennt fertig werden? Ja, wenn sie trennbar sind und jede Erhöhung § 559b erfüllt.

Macht eine gemeinsame Ankündigung alles „unteilbar“? Nein. Entscheidend bleibt die tatsächliche Trennbarkeit.

Zählt die Kappungsgrenze je Erhöhung? Die Deckel gelten kumulativ über 6 Jahre für die Wohnung.

Muss ich warten, bis alles fertig ist? Nur wenn die Maßnahmen nicht trennbar sind.


Quintessenz

– Bei Mehr-Gewerke-Projekten lohnt die saubere Trennung von Maßnahmen und Kosten. Das ermöglicht gestaffelte und rechtssichere Mieterhöhungen, hält die Transparenz hoch und reduziert Streit.


Ursprünglicher Artikel: 2021 (nach BGH VIII ZR 5/20 vom 28.04.2021)

Aktualisiert am 14.10.2025 von Harald Reiner, Hausverwaltung Reiner GmbH