Wer zahlt die Kosten für den Austausch von Namensschildern?
Ursprünglicher Artikel: 04/2019 • Aktualisiert für 2025 • Keyword: Namensschilder
Kernaussage
Ohne Beschluss trägt die Gemeinschaft die Kosten für den Austausch von Namensschildern nach dem allgemeinen Kostenmaßstab (§ 16 Abs. 2 S. 1 WEG). Mit Mehrheitsbeschluss kann die Gemeinschaft abweichend regeln, dass die Kosten verursachergerecht einem einzelnen Sondereigentum zugeordnet oder als Pauschale erhoben werden (§ 16 Abs. 2 S. 2–3 WEG). Rückwirkende Belastungen sind unzulässig. Gleichbehandlung ist zwingend.
Typische Sachverhalte
- Ein- und Auszüge von Mietern, Eigennutzerwechsel, Namensänderungen.
- Schilder an Klingel- und Briefkastenanlagen (Einlegen/Gravur, kein fester Gebäudebestandteil).
- Organisation durch Verwalter, Hausmeister oder beauftragten Dienstleister.
Rechtliche Einordnung seit WEMoG (seit 01.12.2020)
- Kostenverteilung „ohne Beschluss”: Grundsatz nach § 16 Abs. 2 S. 1 WEG (regelmäßig nach Miteigentumsanteilen).
- Abweichender Schlüssel „mit Beschluss”: Die Gemeinschaft kann für einzelne Kostenarten (z. B. Namensschilder) einen anderen Verteilungsschlüssel festlegen oder die Kosten dem Verursacher zuweisen (§ 16 Abs. 2 S. 2–3 WEG), wenn dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.
- Vereinbarungen in der GO/TE: Abweichende, dauerhafte Regeln sind als Vereinbarung nach § 10 WEG möglich und binden Rechtsnachfolger.
- Eigentumszuordnung: Namensschilder sind kein Sondereigentum; sie sind Zubehör gemeinschaftlicher Anlagen. Die Gemeinschaft entscheidet ob und wie einheitliche Schilder geführt werden.
Praxis: Beschlussvarianten
- Verursacherprinzip je Austausch: „Kosten für den Austausch von Namensschildern an Klingel- und Briefkastenanlagen werden als Einzelkosten dem betroffenen Sondereigentum belastet.”
- Pauschale pro Vorgang: „Für Herstellung/Einbau/Entsorgung wird pro Austausch eine Pauschale von € … erhoben; Abrechnung als Einzelkosten.”
- Gleichbehandlung: Regel gilt für alle Wechselgründe (Ein-/Auszug, Namensänderung, Austausch defekter Schilder ohne Gemeinschaftsverschulden).
- Keine Rückwirkung: „Gilt für Vorgänge ab Beschlussdatum.”
- Organisation: „Durchführung durch Verwalter/Beauftragten; Standardisierung der Schilder (Format/Material/Schrift).”
Abgrenzungen und Sonderfragen
- Umzugspauschale vs. Namensschild: Eine allgemeine Umzugspauschale (Treppenhausnutzung) ist von der Schilderregel zu trennen. Beide können nebeneinander bestehen, benötigen aber je einen klaren Beschlussinhalt.
- Defekte durch Gemeinschaft: Geht ein Schild durch Gemeinschaftsverschulden defekt (z. B. Leitungsschaden, gemeinschaftliche Baumaßnahme), sind Kosten Gemeinschaftskosten.
- Mietrechtliche Umlage: Beim Vermieter-Mieter-Verhältnis sind Namensschildkosten regelmäßig keine umlagefähigen Betriebskosten (kein Ausweis in § 2 BetrKV). Kosten bleiben beim Eigentümer, sofern keine wirksame Individualabrede.
- DSGVO/Name an Klingel/Briefkasten: Die namentliche Beschriftung ist zulässig und üblich. Einheitliche Vorgaben zu Form und Inhalt können per Beschluss getroffen werden.
Empfohlener Musterbeschluss
„Die Gemeinschaft beschließt gemäß § 16 Abs. 2 S. 2–3 WEG: Kosten für Herstellung, Austausch, Beschriftung und Montage von Namensschildern an Klingel- und Briefkastenanlagen werden als Einzelkosten dem betroffenen Sondereigentum belastet. Die Durchführung erfolgt über den Verwalter zum jeweils marktüblichen Preis; Standard: Format …, Material …, Schrift … . Die Regelung gilt für alle ab heute ausgelösten Vorgänge (Ein-/Auszug, Namensänderung). Bei durch Gemeinschaftsverschulden veranlassten Austauschen trägt die Gemeinschaft die Kosten. Der Verwalter ist beauftragt, entsprechende Angebote einzuholen und die Leistung abzurufen.“
FAQ
- Ohne Beschluss – wer zahlt?
Die Gemeinschaft nach dem allgemeinen Kostenmaßstab (§ 16 Abs. 2 S. 1 WEG). - Darf rückwirkend belastet werden?
Nein. Kostenregelungen gelten grundsätzlich nur ex nunc. - Gilt das auch für Eigennutzer?
Ja. Gleichbehandlung verlangt, dass jeder Austausch (auch bei Eigennutzern) die gleiche Kostenfolge hat. - Kann ein Eigentümer eigenmächtig ein anderes Schild montieren?
Nein. Einheitliche Gestaltung kann per Beschluss vorgegeben werden; Abweichungen bedürfen Zustimmung.
Rechtsverweise (Service)
- § 16 WEG – Kosten und Nutzungen
- § 19 WEG – Ordnungsmäßige Verwaltung
- § 10 WEG – Vereinbarungen
- § 2 BetrKV – Betriebskostenarten