Rauchen Wohnung Nachbarn – Rechte, Pflichten und Handlungsmöglichkeiten in Mehrfamilienhäusern
Rauchen und inzwischen auch der Konsum von Cannabis sorgen in vielen Mehrfamilienhäusern für Spannungen. Was dem einen als Gewohnheit oder Genuss dient, stellt für den anderen eine erhebliche Geruchs- oder Gesundheitsbelästigung dar. Besonders kritisch wird es, wenn Rauch auf gemeinschaftliche Flächen oder in Wohnungen anderer Miteigentümer zieht – oder wenn der Balkonrauch direkt über einem Kinderspielplatz verweilt.
Dieser Beitrag beleuchtet ausführlich die rechtlichen Rahmenbedingungen und Handlungsmöglichkeiten für Eigentümer, Mieter, Verwalter und Wohnungseigentümergemeinschaften – mit besonderem Fokus auf die Rechtslage in Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der neuen Regelungen zum Cannabiskonsum.
Rechtslage: Was ist erlaubt – und was nicht?
Grundsätzlich gilt in Deutschland ein hohes Maß an Freiheit innerhalb der eigenen vier Wände – auch im Wohnungseigentum. Doch diese Freiheit endet dort, wo die Rechte anderer beeinträchtigt werden. Die juristische Bewertung erfolgt anhand verschiedener gesetzlicher Grundlagen:
§ 906 BGB: Nachbarn müssen Einwirkungen nur dulden, wenn sie nicht wesentlich sind.
§ 1004 BGB: Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch greift bei rechtswidrigen Beeinträchtigungen.
§ 823 BGB: Regelt Schadenersatzansprüche – z. B. bei gesundheitlichen Folgen durch Rauch.
Wohnungseigentumsgesetz: Unterscheidet strikt zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum. Die Gemeinschaft kann das Rauchen auf gemeinschaftlichen Flächen regeln, aber nicht im Sondereigentum verbieten.
Landesnichtraucherschutzgesetz BW: Regelt Rauchverbote an öffentlich zugänglichen Orten – relevant bei Spielplätzen und Hauseingängen.
Konsumcannabisgesetz (KCanG): Seit dem 01.04.2024 erlaubt, aber mit Einschränkungen wie z. B. dem Konsumverbot in Sichtweite von Spielplätzen.
All diese Regelungen greifen je nach Einzelfallkonstellation und bilden die Grundlage für mögliche Maßnahmen durch die WEG oder einzelne Eigentümer.
Rauchen in der eigenen Wohnung – zulässig mit Grenzen
Innerhalb der eigenen Wohnung ist das Rauchen grundsätzlich erlaubt – auch im Sondereigentum einer WEG. Die Gerichte erkennen das als Teil des Persönlichkeitsrechts an. Doch wenn sich Zigarettenrauch oder Cannabisgeruch regelmäßig und in erheblichem Maß in Nachbarwohnungen ausbreitet, kann das als unzumutbare Beeinträchtigung gewertet werden.
Insbesondere bei langanhaltender Geruchsbelastung, ständiger Rauchentwicklung oder gefährdeten Nachbarn (z. B. Asthmatiker, Kleinkinder) können Gerichte eine Einschränkung des Rauchverhaltens anordnen. In der Vergangenheit haben Amtsgerichte (z. B. AG Hamburg, AG Rathenow) in solchen Fällen zu Gunsten der betroffenen Nachbarn entschieden.
Balkon, Terrasse und Loggia – heikler Bereich mit rechtlichen Besonderheiten
Besonders häufig entstehen Konflikte beim Rauchen auf dem Balkon – einem Bereich, der zwar meist dem Sondereigentum zugeordnet ist, dessen Nutzung aber das Umfeld unmittelbar beeinflusst. Wenn Rauch regelmäßig in die darüber liegenden Wohnungen zieht oder sich in Spielplatznähe verteilt, kann das rechtliche Konsequenzen haben.
Seit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes ist der Cannabiskonsum in Sichtweite von Spielplätzen, Schulen oder Kitas verboten (§ 5 KCanG). Dies gilt auch auf dem eigenen Balkon, wenn dieser einen Spielplatz überblickt. In diesen Fällen drohen Bußgelder bis zu 30.000 €.
Auch zivilrechtlich kann eine Unterlassungsklage Erfolg haben, wenn andere Eigentümer oder Mieter durch den Rauch übermäßig beeinträchtigt werden.
Gemeinschaftseigentum – klare Regelungen durch Hausordnung möglich
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch Beschlussfassung das Rauchen im Gemeinschaftseigentum wirksam regeln. Das betrifft vor allem:
Treppenhäuser, Flure, Kellerräume
Waschküchen und Fahrradabstellräume
Tiefgaragen und Aufzugsbereiche
Zuwegungen, Eingangsbereiche und Spielplätze
Solche Regelungen sind in der Hausordnung zu dokumentieren und können bei wiederholten Verstößen abgemahnt werden. Wichtig: Auch der Konsum von Cannabis kann hier untersagt werden – unabhängig von der gesetzlichen Legalisierung.
Nachbarschaftskonflikt oder Gemeinschaftsangelegenheit? – Die Abgrenzung
Nicht jeder Rauchkonflikt betrifft die Verwaltung oder die GdWE. Entscheidend ist, wo der Rauch entsteht – und wohin er wirkt. Daraus ergibt sich, wer zuständig ist:
Rauch zwischen zwei Balkonen oder Wohnungen → privater Nachbarschaftsstreit nach BGB (§ 906, § 1004), keine Zuständigkeit der Verwaltung.
Rauch auf Gemeinschaftsflächen (z. B. Treppenhaus, Waschküche, gemeinschaftlicher Spielplatz) → betrifft die Gemeinschaft, Verwaltung darf/muss tätig werden.
Cannabiskonsum in Sichtweite von Spielplätzen → öffentlich-rechtlich relevant, z. B. für Ordnungsamt/Polizei (Bußgeldverfahren).
Hinweis: Die Verwaltung sollte genau prüfen, ob sie überhaupt zuständig ist oder ob es sich um einen zivilrechtlichen Konflikt zwischen Sondereigentümern handelt.
Handlungsmöglichkeiten für Eigentümer, Verwaltung und GdWE
1. Hausordnung überarbeiten
Die Hausordnung sollte klare Regelungen enthalten, die insbesondere das Rauchen in Gemeinschaftsflächen verbieten oder einschränken. Empfehlenswert ist die Aufnahme eines Passus, der auch den Cannabiskonsum betrifft – z. B.:
„Das Rauchen und der Konsum von Cannabis ist in allen Bereichen des Gemeinschaftseigentums – einschließlich Treppenhaus, Waschküche, Tiefgarage und gemeinschaftlich genutzten Gartenflächen – untersagt.“
2. Beschluss in der Eigentümerversammlung
Die WEG kann per Mehrheitsbeschluss nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 WEG eine entsprechende Ergänzung der Hausordnung oder eine eigenständige Regelung fassen. Wichtig ist die ordnungsgemäße Einladung und Begründung des Beschlusses mit Verweis auf Gesundheitsschutz, Kinderschutz und Rücksichtnahme.
3. Aufklärung und Aushang
Ein sachlich formulierter Aushang im Eingangsbereich oder ein Rundschreiben an alle Eigentümer kann für Transparenz sorgen und Streitigkeiten vorbeugen. Es bietet sich an, auf die gesetzlichen Grundlagen sowie besondere Schutzinteressen von Familien mit Kindern hinzuweisen.
4. Abmahnung bei Verstoß
Kommt es trotz Regelung zu wiederholten Verstößen, kann die Verwaltung im Auftrag der GdWE eine schriftliche Abmahnung aussprechen. In schweren Fällen – z. B. vorsätzliche Missachtung oder Gesundheitsgefährdung – ist eine Unterlassungsklage zulässig.
FAQs zum Thema Rauchen Wohnung Nachbarn
Darf ich auf meinem Balkon rauchen?
Grundsätzlich ja – aber Rücksicht ist geboten. Bei Spielplatznähe oder starker Belästigung können Einschränkungen folgen.
Gilt das auch für E-Zigaretten?
E-Zigaretten fallen nicht unter das LNRSchG BW, können aber durch die Hausordnung untersagt werden.
Darf die WEG den Cannabiskonsum verbieten?
Im Gemeinschaftseigentum ja. Im Sondereigentum nur indirekt über Rauch- und Geruchsbelästigung.
Was tun bei starkem Rauchgeruch durch Nachbarn?
Hinweis: Das ist ein nachbarschaftsrechtlicher Konflikt – kein Fall für die Hausverwaltung. Betroffene können auf Unterlassung klagen (§ 1004 BGB).
Wann muss die Verwaltung aktiv werden?
Sobald der Rauch gemeinschaftliche Bereiche betrifft oder ein Beschluss/eine Hausordnung verletzt wird. Bei Streitigkeiten zwischen zwei Eigentümern ist Zurückhaltung geboten.
Was ist mit Spielplätzen in Sichtweite?
Cannabiskonsum in Sichtweite ist verboten (§ 5 KCanG) – unabhängig vom Eigentumsstatus. Bei Verstoß kann das Ordnungsamt eingeschaltet werden.
Fazit: Zwischen Freiheit und Verantwortung
Das Thema „Rauchen Wohnung Nachbarn“ bewegt viele Eigentümer und Bewohner – zu Recht. Die Freiheit des Einzelnen findet ihre Grenze dort, wo die Gesundheit anderer gefährdet wird. Mit klarem Regelwerk, transparenter Kommunikation und konsequenter Umsetzung lassen sich viele Konflikte vermeiden oder lösen. Die Hausverwaltung spielt hierbei eine entscheidende Rolle als Vermittlerin zwischen individuellen Gewohnheiten und gemeinschaftlichem Miteinander – muss aber auch wissen, wo ihre Zuständigkeit endet.
Sie möchten eine rechtssichere Hausordnung gestalten oder einen Beschluss zum Rauchverbot vorbereiten? Sprechen Sie uns gerne an – wir beraten Sie kompetent und praxisnah.
Verfasst von Harald Reiner, Hausverwaltung Reiner GmbH
Stand: Januar 2025