WEG-Kostenkompass 2026 (Oktober): Haftung und Schadensersatz in der GdWE – wer trägt die Kosten, wenn Pflichten verletzt werden?

Wer bezahlt bei Unfällen, Pflichtverletzungen oder Schäden am Gemeinschaftseigentum? Der Oktober-Beitrag des WEG-Kostenkompass 2026 erklärt Haftung und Schadensersatz in der GdWE, die Verantwortung der Verwaltung, Versicherungsleistungen, Selbstbehalte, Regressansprüche und Kostenverteilung. Mit aktueller BGH-Rechtsprechung, Praxisbeispielen und FAQ.


Einleitung: Wenn etwas passiert, stellt sich schnell die Frage, wer bezahlen muss

Ein Besucher stürzt auf einer vereisten Treppe. Eine beschädigte Wasserleitung verursacht erhebliche Schäden. Ein Dienstleister führt notwendige Sicherungsmaßnahmen nicht ordnungsgemäß aus. Oder ein Schaden am Gemeinschaftseigentum wird trotz mehrfacher Hinweise nicht rechtzeitig beseitigt.

In allen diesen Fällen geht es zunächst um die Frage, wer verantwortlich ist. Spätestens wenn Schadensersatzforderungen, Anwaltskosten oder Versicherungsabrechnungen eingehen, rückt jedoch eine zweite Frage in den Mittelpunkt: Wer muss die entstandenen Kosten tatsächlich tragen?

Die Antwort ist häufig komplizierter, als es auf den ersten Blick erscheint. Denn in einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) können verschiedene rechtliche und wirtschaftliche Ebenen zusammentreffen.

Die Gemeinschaft kann gegenüber einem Geschädigten haften. Gleichzeitig können Ansprüche gegen ein beauftragtes Unternehmen bestehen. Möglicherweise übernimmt eine Versicherung einen Teil des Schadens. Nicht versicherte Kosten müssen zunächst aus Gemeinschaftsmitteln finanziert werden. Erst anschließend stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang eine Erstattung durch einen Verantwortlichen verlangt werden kann.

Besonders konfliktträchtig wird die Situation, wenn Eigentümer davon ausgehen, dass jede Schadensersatzforderung automatisch von der Verwaltung oder vom verursachenden Eigentümer zu bezahlen sei.

So einfach ist die Rechtslage nicht.

Der Oktober-Beitrag der BeschlussWerkstatt 2026 hat die Verkehrssicherungspflichten und deren organisatorische Umsetzung behandelt. Dieser WEG-Kostenkompass betrachtet nun die wirtschaftlichen Folgen: Haftung, Versicherungsschutz, Selbstbehalte, Regressansprüche und die Kostenverteilung innerhalb der Gemeinschaft.

Dabei bleibt ein Grundsatz besonders wichtig: Eine professionelle Hausverwaltung muss Risiken erkennen, Vorgänge organisieren und erforderliche Entscheidungen vorbereiten. Sie ist jedoch weder automatisch Verursacher eines Schadens noch Versicherer sämtlicher wirtschaftlicher Risiken einer Wohnanlage.


1) Die wichtigste Unterscheidung: Schadensursache, Haftung und Kostenverteilung

In der Verwaltungspraxis werden drei Fragen häufig miteinander vermischt:

  • Schadensursache: Was hat den Schaden tatsächlich verursacht?
  • Haftung: Wer ist rechtlich verpflichtet, den Schaden zu ersetzen?
  • Kostenverteilung: Wie werden Kosten, die bei der GdWE verbleiben, innerhalb der Gemeinschaft finanziert und verteilt?

Diese Fragen müssen getrennt beantwortet werden.

Praxisbeispiel: Im gemeinschaftlichen Treppenhaus löst sich ein Handlauf. Ein Besucher stürzt und verletzt sich.

Der Schaden hängt möglicherweise mit einer unzureichenden Befestigung des Handlaufs zusammen. Daraus folgt aber noch nicht automatisch, welche Person schadensersatzpflichtig ist.

Zu prüfen wäre beispielsweise:

  • War die Beschädigung bereits erkennbar?
  • Wurde der Mangel zuvor gemeldet?
  • Hätte eine Kontrolle den Schaden verhindern können?
  • War ein Fachunternehmen mit der Wartung oder Reparatur beauftragt?
  • Liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung vor?
  • Hat der Geschädigte möglicherweise selbst zur Entstehung des Schadens beigetragen?

Erst auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, wer haftet und ob ein Versicherer eintritt.

Davon unabhängig kann die GdWE zunächst Kosten für eine notwendige Sicherung oder Reparatur des Handlaufs tragen müssen. Diese Kosten der Erhaltung sind von möglichen Schadensersatzansprüchen des verletzten Besuchers zu unterscheiden.

Werkstatt-Regel: Nicht jede Reparaturrechnung ist ein Haftpflichtschaden. Und nicht jeder Haftpflichtschaden führt automatisch dazu, dass die Verwaltung persönlich zahlen muss.


2) Wann haftet die GdWE?

Die GdWE ist nach § 9a WEG ein rechtsfähiger Verband. Sie kann selbst Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen, klagen und verklagt werden.

Nach § 9a Abs. 2 WEG nimmt sie insbesondere die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr.

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt gemäß § 18 Abs. 1 WEG der Gemeinschaft.

Daraus ergibt sich eine zentrale Verantwortlichkeit für den ordnungsgemäßen Zustand und die Organisation der gemeinschaftlichen Anlagen.

Bei Schäden durch Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht kommt insbesondere § 823 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht.

Eine Schadensersatzpflicht setzt jedoch voraus, dass die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören insbesondere eine zurechenbare Pflichtverletzung, ein ersatzfähiger Schaden und der erforderliche Ursachenzusammenhang.

Bei vertraglichen Beziehungen können daneben Ansprüche aus § 280 BGB entstehen.

2.1 Die GdWE haftet nicht automatisch für jeden Unfall

Ein Sturz auf dem Gemeinschaftsgrundstück begründet für sich genommen noch keine Schadensersatzpflicht.

Ein Grundstück muss nicht unter allen Umständen vollständig gefahrlos sein. Es sind diejenigen Sicherungsmaßnahmen erforderlich, die nach den konkreten Umständen geboten und zumutbar sind.

Wird beispielsweise ein ordnungsgemäß organisierter Winterdienst trotz vereinbarungsgemäßer Durchführung von einem außergewöhnlichen Wetterereignis überrascht, lässt sich aus einem Unfall nicht ohne Weiteres auf eine Pflichtverletzung schließen.

Anders kann es aussehen, wenn eine erhebliche und erkennbare Gefahr über längere Zeit nicht bearbeitet wird.

Praxisbeispiel: Mehrere Eigentümer melden eine gefährliche Stolperkante auf einem stark frequentierten gemeinschaftlichen Zugangsweg. Über Wochen werden weder eine Reparatur noch geeignete Sicherungsmaßnahmen veranlasst. Ein Besucher stürzt.

In diesem Fall muss sorgfältig geprüft werden, ob eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt. Dabei können die Gefahrenmeldungen, deren Bearbeitung und die tatsächliche Erkennbarkeit der Gefahr entscheidende Bedeutung haben.

2.2 Können Eigentümer persönlich für Schulden der GdWE haften?

Die rechtsfähige GdWE ist zunächst selbst Trägerin ihrer Verbindlichkeiten.

Allerdings enthält § 9a Abs. 4 WEG eine wichtige Besonderheit: Jeder Wohnungseigentümer haftet einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für bestimmte während seiner Zugehörigkeit entstandene oder fällig gewordene Verbindlichkeiten der Gemeinschaft.

Diese gesetzliche Außenhaftung ist von der internen Verteilung der Gemeinschaftskosten zu unterscheiden.

Wichtig: Der Umstand, dass die GdWE rechtsfähig ist, bedeutet daher nicht, dass Wohnungseigentümer unter allen Umständen vollständig von einer persönlichen Inanspruchnahme durch Gläubiger ausgeschlossen wären.

Für die Verwaltungspraxis steht dennoch die ordnungsgemäße Finanzierung gemeinschaftlicher Verpflichtungen im Vordergrund. Eine ausreichende Liquidität und ein angemessener Versicherungsschutz dienen auch dazu, wirtschaftliche Risiken für die einzelnen Eigentümer zu begrenzen.


3) Wann haftet die Verwaltung – und gegenüber wem?

Gerade bei Schäden am Gemeinschaftseigentum wird häufig vorschnell gefragt, ob die Hausverwaltung persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann.

Rechtlich muss zunächst unterschieden werden zwischen:

  • Ansprüchen eines Geschädigten gegen die GdWE,
  • Ansprüchen eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die GdWE,
  • möglichen vertraglichen Schadensersatzansprüchen der GdWE gegen die Verwaltung,
  • einer möglichen eigenständigen deliktischen Haftung der Verwaltung gegenüber Dritten.

Die Verwaltung ist aufgrund des Verwaltervertrags und ihrer gesetzlichen Aufgaben verpflichtet, die ihr obliegenden Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen.

Maßgeblich sind insbesondere die gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse nach § 27 WEG sowie die konkreten vertraglichen Vereinbarungen.

Verletzt die Verwaltung schuldhaft eine ihr gegenüber der GdWE obliegende Pflicht und entsteht der Gemeinschaft dadurch ein ersatzfähiger Schaden, kann ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB bestehen.

Beispiel: Ein sicherheitsrelevanter Mangel wird der Verwaltung wiederholt und nachvollziehbar gemeldet. Trotz erkennbarer Dringlichkeit unterbleiben erforderliche organisatorische Maßnahmen, obwohl die Verwaltung hierzu berechtigt und verpflichtet gewesen wäre.

Kommt es dadurch zu einem Schaden, kann eine Pflichtverletzung der Verwaltung zu prüfen sein.

Dabei ist jedoch sorgfältig festzustellen, welche Handlung konkret geschuldet war. Eine Hausverwaltung ist insbesondere nicht automatisch verpflichtet, statische Berechnungen, Elektroprüfungen oder andere technische Fachleistungen selbst vorzunehmen.

3.1 Wichtige BGH-Rechtsprechung: Anspruch des Eigentümers grundsätzlich gegen die GdWE

Mit Urteil vom 05.07.2024 – V ZR 34/24 hat der Bundesgerichtshof eine wesentliche Frage zur Haftung des Verwalters nach der WEG-Reform geklärt.

Danach bestehen Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers wegen der Verletzung von Pflichten des Verwalters aus dem zwischen der GdWE und der Verwaltung geschlossenen Vertrag grundsätzlich gegenüber der GdWE.

Der Verwaltervertrag entfaltet nach der seit Dezember 2020 geltenden Rechtslage keine Schutzwirkung zugunsten einzelner Wohnungseigentümer.

Was bedeutet das?

Ist ein einzelner Eigentümer durch eine Verletzung gemeinschaftlicher Verwaltungspflichten geschädigt worden, ist bei einem vertraglich begründeten Anspruch regelmäßig zunächst die GdWE der richtige Anspruchsgegner.

Hat die Verwaltung den Schaden durch eine schuldhafte Verletzung ihrer eigenen Vertragspflichten verursacht, kann die Gemeinschaft ihrerseits einen Anspruch gegen die Verwaltung besitzen.

Eine unmittelbare Haftung der Verwaltung aus anderen Rechtsgründen, insbesondere wegen einer eigenständigen unerlaubten Handlung, wird durch diese Rechtsprechung nicht generell ausgeschlossen.

Praktische Konsequenz: Die Eigentümer sollten zwischen der Verantwortung der GdWE gegenüber ihren Mitgliedern und möglichen Regressansprüchen der Gemeinschaft gegen ihre Verwaltung unterscheiden.

3.2 Wie wird ein Anspruch gegen die Verwaltung durchgesetzt?

Besteht der Verdacht einer erheblichen Pflichtverletzung, muss die GdWE den Sachverhalt zunächst objektiv prüfen.

Eine persönliche Meinungsverschiedenheit mit der Verwaltung genügt nicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen.

Erforderlich sind insbesondere:

  • Feststellung der konkret geschuldeten Verwaltungspflicht,
  • Prüfung einer möglichen Pflichtverletzung,
  • Feststellung des entstandenen Schadens,
  • Prüfung des Ursachenzusammenhangs,
  • Berücksichtigung möglicher Einwendungen und der Verjährung,
  • wirtschaftliche Bewertung einer möglichen Anspruchsdurchsetzung.

Bei solchen Fragen ist regelmäßig die Einbindung eines im Wohnungseigentumsrecht erfahrenen Rechtsanwalts sinnvoll.

Nach § 9b Abs. 2 WEG wird die GdWE gegenüber dem Verwalter durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder einen hierzu durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer vertreten.

Dies ist insbesondere bei der Geltendmachung möglicher Ansprüche gegen die Verwaltung zu beachten.

Werkstatt-Regel: Die GdWE muss mögliche Ansprüche sorgfältig prüfen. Sie darf aber auch nicht ohne ausreichende Tatsachengrundlage Schadensersatzforderungen gegen ihre Verwaltung erheben.


4) Dienstleister verursachen Schäden: Wer bezahlt zunächst?

Eine weitere typische Fallgruppe betrifft Schäden durch beauftragte Unternehmen.

Dazu gehören beispielsweise:

  • ein nicht ordnungsgemäß ausgeführter Winterdienst,
  • eine fehlerhafte Reparatur durch ein Handwerksunternehmen,
  • eine unterlassene Wartungsleistung,
  • eine unsachgemäße Baumkontrolle,
  • ein durch Bauarbeiten verursachter Folgeschaden.

Auch hier ist zu unterscheiden, wer gegenüber dem Geschädigten haftet und wer im Innenverhältnis letztlich für den Schaden einzustehen hat.

Ist die GdWE Auftraggeberin eines Unternehmens, können bei einer schuldhaften Verletzung vertraglicher Pflichten Ansprüche gegen dieses Unternehmen entstehen.

Rechtsgrundlage ist regelmäßig § 280 BGB in Verbindung mit dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag. Bei mangelhaften Werkleistungen sind außerdem die werkvertraglichen Mängelrechte zu berücksichtigen.

Ein solcher Anspruch setzt allerdings voraus, dass die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

Nicht jeder Schaden, der zeitlich während einer Handwerkerleistung auftritt, ist automatisch vom Auftragnehmer zu ersetzen.

4.1 Beispiel: Beschädigte Heizungsleitung nach Wartungsarbeiten

Ein Fachunternehmen führt Arbeiten an einer gemeinschaftlichen Heizungsanlage durch. Anschließend tritt Wasser aus und beschädigt mehrere Gebäudeteile.

Zunächst muss geklärt werden, ob der Wasseraustritt auf einen Fehler des Unternehmens, einen bereits bestehenden technischen Mangel oder eine andere Ursache zurückzuführen ist.

Die GdWE muss unabhängig von der späteren Haftungsfrage die erforderlichen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung am Gemeinschaftseigentum organisieren.

Gleichzeitig sind mögliche Ansprüche gegen das Unternehmen zu sichern. Dazu können die Dokumentation des Schadensbilds, die Sicherung ausgebauter Bauteile und die Einholung einer technischen Stellungnahme gehören.

Besteht Gebäudeversicherungsschutz, ist außerdem eine rechtzeitige Schadensmeldung erforderlich.

Wichtig: Eine schnelle Schadensbeseitigung und die Sicherung möglicher Ersatzansprüche dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden. Die Verwaltung sollte beide Vorgänge organisatorisch koordinieren, ohne eine notwendige Gefahrenabwehr zu verzögern.

4.2 Muss die Verwaltung die technische Schadensursache selbst feststellen?

Nein. Soweit die Ursache fachlich nicht eindeutig erkennbar ist, muss eine sachgerechte technische Untersuchung veranlasst werden.

Ob ein Montagefehler, Materialversagen, eine mangelhafte Planung oder ein altersbedingter Defekt vorliegt, lässt sich häufig nur durch einen geeigneten Fachbetrieb oder Sachverständigen feststellen.

Die Verwaltung kann den Vorgang organisieren, die vorhandenen Unterlagen zusammenstellen und erforderliche Beschlüsse vorbereiten.

Sie ersetzt jedoch keine technische Beweissicherung und keine gerichtsfeste gutachterliche Untersuchung.


5) Versicherungsschutz: Welche Versicherung bezahlt welchen Schaden?

Viele Eigentümer gehen davon aus, dass für Schäden in einer Wohnanlage grundsätzlich die Gebäudeversicherung zuständig sei.

Das ist nicht richtig.

Je nach Schadensart und rechtlicher Grundlage können unterschiedliche Versicherungen betroffen sein.

5.1 Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung dient insbesondere der Absicherung versicherter Haftpflichtrisiken aus dem Eigentum und der Unterhaltung eines Grundstücks.

Ein typischer Fall ist die Schadensersatzforderung eines Dritten nach einem Unfall auf einer gemeinschaftlichen Verkehrsfläche.

Nach § 100 VVG hat eine Haftpflichtversicherung grundsätzlich zwei wesentliche Funktionen:

  • Freistellung: Berechtigte und versicherte Schadensersatzansprüche werden im Rahmen des Versicherungsschutzes erfüllt.
  • Abwehr: Unbegründete Ansprüche werden vom Versicherer abgewehrt.

Die Haftpflichtversicherung bietet damit auch einen wichtigen rechtlichen Schutz gegen unberechtigte Forderungen.

Die Kosten der erforderlichen außergerichtlichen und gerichtlichen Anspruchsabwehr gehören nach § 101 VVG grundsätzlich zum Versicherungsschutz, soweit die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wichtig: Die konkrete Deckung richtet sich nach dem Versicherungsvertrag. Versicherungssummen, Selbstbehalte, Risikoausschlüsse und der Kreis der mitversicherten Personen müssen geprüft werden.

5.2 Gebäudeversicherung

Die Gebäudeversicherung schützt demgegenüber grundsätzlich versicherte Sachen gegen vertraglich vereinbarte Gefahren.

Typische versicherte Gefahren sind beispielsweise:

  • Leitungswasser,
  • Feuer,
  • Sturm und Hagel,
  • weitere ausdrücklich vereinbarte Gefahren.

Die Gebäudeversicherung setzt nicht in jedem Fall voraus, dass jemand den Schaden schuldhaft verursacht hat.

Sie ersetzt jedoch auch nicht automatisch jeden Gebäudeschaden.

Insbesondere altersbedingte Abnutzung, unterlassene Erhaltung oder reine Reparaturen an einem verschlissenen Bauteil sind nicht allein deshalb versichert, weil anschließend ein Schaden festgestellt wird.

Beispiel: Eine alte Wasserleitung wird aufgrund altersbedingten Verschleißes undicht.

Die Gebäudeversicherung kann die versicherten Folgen des Leitungswasseraustritts übernehmen. Ob und in welchem Umfang auch die beschädigte Leitung selbst ersetzt wird, hängt von den konkreten Versicherungsbedingungen ab.

Eine ohnehin notwendige umfassende Erneuerung der gesamten Leitungsanlage wird dadurch nicht automatisch zu einer Versicherungsleistung.

5.3 Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der Verwaltung

Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung einer Hausverwaltung dient grundsätzlich der Absicherung bestimmter Haftpflichtrisiken aus beruflichen Pflichtverletzungen, insbesondere bei versicherten Vermögensschäden.

Beispiele können Fehler bei Fristen, Zahlungsabwicklungen oder anderen verwaltungstechnischen Vorgängen sein.

Die konkrete Deckung ergibt sich jedoch aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag.

Nicht jede Pflichtverletzung ist automatisch versichert. Auch muss unterschieden werden zwischen reinen Vermögensschäden und Personen- beziehungsweise Sachschäden sowie daraus folgenden Vermögensschäden.

Für die GdWE ist deshalb nicht nur der eigene Versicherungsschutz wichtig. Bei größeren Verwaltungs- oder Dienstleistungsverträgen sollte auch geprüft werden, ob ein angemessener Haftpflichtversicherungsschutz des jeweiligen Vertragspartners besteht.


6) Der Selbstbehalt: Warum auch bei einem versicherten Schaden Kosten verbleiben

Selbstbehalte sind in der Wohnungseigentumsverwaltung ein besonders häufiger Streitpunkt.

Denn die Erwartung vieler Eigentümer lautet: Wenn ein Schaden versichert ist, darf für die Gemeinschaft kein finanzieller Aufwand entstehen.

Tatsächlich kann ein Versicherungsvertrag vorsehen, dass die GdWE einen bestimmten Betrag jedes Versicherungsfalls selbst trägt.

Beispiel: Ein versicherter Leitungswasserschaden verursacht einen ersatzfähigen Schaden von 18.000 EUR. Der vereinbarte Selbstbehalt beträgt 2.500 EUR.

Unterstellt man vollständige Deckung des Schadens mit Ausnahme des Selbstbehalts, übernimmt der Versicherer 15.500 EUR. Die verbleibenden 2.500 EUR müssen anderweitig finanziert werden.

Nun stellt sich die Frage: Zahlt die gesamte GdWE oder nur der Eigentümer, in dessen Wohnung der Schaden entstanden ist?

6.1 BGH vom 16.09.2022 – V ZR 69/21: Selbstbehalt grundsätzlich Gemeinschaftskosten

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.09.2022 – V ZR 69/21 eine für die Verwaltungspraxis wichtige Entscheidung getroffen.

Bei einem Leitungswasserschaden ist der in der verbundenen Gebäudeversicherung vereinbarte Selbstbehalt grundsätzlich wie die Versicherungsprämie nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel zu verteilen.

Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Schaden am Gemeinschaftseigentum oder ausschließlich beziehungsweise teilweise am Sondereigentum entstanden ist.

Entscheidend ist: Der Selbstbehalt wird als Teil der Gemeinschaftskosten aus dem von der GdWE abgeschlossenen Versicherungsvertrag behandelt.

Daraus folgt jedoch nicht, dass die Gemeinschaft automatisch auch für die bauliche Beseitigung sämtlicher Schäden im Sondereigentum zuständig wäre.

Die Zuständigkeit für die Durchführung von Arbeiten im Sondereigentum verbleibt grundsätzlich beim jeweiligen Sondereigentümer, soweit keine besondere gesetzliche oder rechtlich wirksame andere Grundlage besteht.

Der BGH unterscheidet damit ausdrücklich zwischen der Kostentragung des versicherungsvertraglichen Selbstbehalts und der Verantwortung für die Durchführung von Schadensbeseitigungsmaßnahmen.

6.2 Kann die GdWE den Selbstbehalt anders verteilen?

Ja. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Kostenarten eine abweichende Verteilung beschließen.

Dies kann auch den Selbstbehalt einer Gebäudeversicherung betreffen.

Die Beschlusskompetenz hat der BGH in der Entscheidung V ZR 69/21 ausdrücklich bestätigt.

Ein solcher Beschluss muss allerdings hinreichend bestimmt sein und ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.

Die GdWE kann daher beispielsweise prüfen, ob eine künftig stärker schadensbezogene Verteilung sachgerecht wäre.

Wichtig: Ein einzelner Eigentümer hat nicht bereits deshalb einen Anspruch auf Änderung des bisherigen Verteilungsschlüssels, weil dieser für ihn wirtschaftlich ungünstig ist.

Außerdem darf eine Kostenregelung nicht ohne rechtliche Grundlage mit einer Schadensersatzhaftung gleichgesetzt werden.

Für eine abweichende Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG genügt grundsätzlich die einfache Mehrheit. Der neue Schlüssel muss jedoch den Anforderungen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.

Dies gilt insbesondere im Hinblick auf mögliche ungerechtfertigte Benachteiligungen einzelner Wohnungseigentümer.


7) Schäden im Sondereigentum: Versicherungsschutz ist nicht gleich Verwaltungszuständigkeit

Ein weiteres häufiges Missverständnis betrifft Schäden innerhalb einer Wohnung.

Die Gebäudeversicherung einer GdWE kann bestimmte Bestandteile des Sondereigentums umfassen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass die Gemeinschaft oder die Hausverwaltung sämtliche Reparaturarbeiten innerhalb der Wohnung organisieren und beauftragen muss.

Grundsätzlich sind drei Ebenen zu unterscheiden:

  • Versicherungsverhältnis: Die GdWE ist regelmäßig Versicherungsnehmerin der gemeinschaftlichen Gebäudeversicherung und hat die damit verbundenen versicherungsvertraglichen Aufgaben wahrzunehmen.
  • Schadensbeseitigung: Für bauliche Maßnahmen am Sondereigentum ist grundsätzlich der jeweilige Sondereigentümer zuständig.
  • Gemeinschaftseigentum: Schäden an gemeinschaftlichen Bauteilen fallen grundsätzlich in den Verantwortungsbereich der GdWE.

Bei einem größeren Wasserschaden können alle drei Ebenen gleichzeitig betroffen sein.

Beispiel: Eine gemeinschaftliche Steigleitung wird undicht. Wasser beschädigt eine Wohnung und die darunterliegenden gemeinschaftlichen Bauteile.

Die GdWE muss die Ursache im gemeinschaftlichen Leitungsbereich bearbeiten und die erforderlichen Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum veranlassen.

Die Gebäudeversicherung kann zugleich Schäden an versicherten Bestandteilen des Sondereigentums regulieren.

Die eigentliche Wiederherstellung des Sondereigentums ist jedoch nicht schon deshalb eine allgemeine Verwaltungsaufgabe, weil die Versicherung diese Kosten möglicherweise übernimmt.

Gleichzeitig darf sich die GdWE ihrer Pflichten aus dem gemeinschaftlichen Versicherungsvertrag nicht entziehen.

7.1 BGH vom 05.07.2024 – V ZR 34/24: Versicherungsleistungen richtig weiterleiten

Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.07.2024 – V ZR 34/24 ist in diesem Zusammenhang wichtig.

In dem Verfahren ging es unter anderem um die verzögerte Auszahlung einer Gebäudeversicherungsleistung, die auf das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers entfiel.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Ansprüche auf Auskehrung solcher Versicherungsleistungen gegenüber der GdWE bestehen können.

Die Gemeinschaft muss daher sicherstellen, dass eingegangene Versicherungsleistungen rechtlich zutreffend zugeordnet und berechtigte Auszahlungsansprüche erfüllt werden.

Eine möglicherweise fehlerhafte Bearbeitung durch die Verwaltung kann dabei zu Ansprüchen gegen die GdWE führen. Ein möglicher Rückgriff der Gemeinschaft gegen die Verwaltung ist gesondert zu prüfen.

Praxis-Hinweis: Gerade bei größeren Gebäudeversicherungsschäden sollten die Beteiligten frühzeitig klären, welche Leistungen Gemeinschaftseigentum betreffen, welche auf Sondereigentum entfallen und wie die Versicherungsentschädigung abgewickelt wird.

So lassen sich spätere Auseinandersetzungen über Zuständigkeiten, Auszahlungen und die Organisation einzelner Gewerke vermeiden.


8) Regressansprüche: Wenn die GdWE zunächst bezahlt, aber ein Dritter verantwortlich ist

Nicht jeder Schaden muss wirtschaftlich endgültig bei der Gemeinschaft verbleiben.

Hat ein Unternehmen, ein Eigentümer oder ein anderer Beteiligter den Schaden schuldhaft verursacht, können Ersatzansprüche bestehen.

In Betracht kommen beispielsweise:

  • Ansprüche gegen ein Handwerksunternehmen wegen mangelhafter Leistungen,
  • Ansprüche gegen einen Dienstleister wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher Pflichten,
  • Ansprüche gegen einen Eigentümer wegen einer von ihm verursachten Beschädigung,
  • Ansprüche gegen die Verwaltung wegen schuldhafter Verletzung ihrer Vertragspflichten,
  • Ansprüche gegen weitere Verantwortliche aufgrund einer unerlaubten Handlung.

Dabei ist stets zu prüfen, wem der Anspruch rechtlich zusteht.

Ein Anspruch der GdWE ist beispielsweise nicht automatisch identisch mit einem möglichen persönlichen Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentümers.

8.1 Was ist bei einem bereits regulierten Versicherungsschaden zu beachten?

Hat ein Versicherer den Schaden ersetzt, kann nach § 86 VVG ein bestehender Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer übergehen, soweit dieser den Schaden ersetzt hat.

Das bedeutet: Die GdWE kann nicht ohne Weiteres denselben ersetzten Schaden nochmals vollständig von einem Dritten verlangen.

Für nicht ersetzte Schäden oder verbleibende Ansprüche kann dagegen weiterhin eine eigene Anspruchsposition bestehen.

Ob und in welchem Umfang ein Ersatzanspruch übergeht, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und der konkreten versicherungsrechtlichen Situation.

Werkstatt-Regel: Vor einer eigenen Regressforderung muss die Verwaltung klären lassen, ob der Anspruch noch der GdWE zusteht oder bereits ganz oder teilweise auf den Versicherer übergegangen ist.

8.2 Warum eine sorgfältige Beweissicherung wichtig ist

Ein möglicher Anspruch hilft der Gemeinschaft wenig, wenn sich die Schadensursache später nicht mehr feststellen lässt.

Deshalb ist insbesondere bei technischen Schäden eine frühzeitige Dokumentation wichtig.

Dazu können gehören:

  • Fotodokumentation des Schadens,
  • Aufbewahrung beschädigter Bauteile, soweit erforderlich und möglich,
  • Sicherung von Wartungs- und Prüfberichten,
  • Dokumentation früherer Mängelmeldungen,
  • Einholung einer fachlichen Stellungnahme,
  • Sicherung relevanter Vertrags- und Auftragsunterlagen.

Dabei muss die Beweissicherung mit der notwendigen Schadensbegrenzung vereinbar bleiben.

Eine akut gefährliche Anlage darf nicht allein deshalb unverändert betrieben werden, weil noch kein Sachverständiger sämtliche Feststellungen getroffen hat.


9) Mitverschulden und mehrere Verantwortliche: Warum Haftung nicht immer eindeutig ist

Nicht in jedem Schadensfall ist nur eine Person verantwortlich.

Denkbar ist beispielsweise, dass ein Dienstleister eine vertraglich geschuldete Kontrolle unterlassen hat und gleichzeitig konkrete Gefahrenmeldungen nicht angemessen bearbeitet wurden.

Ebenso kann der Geschädigte selbst zur Schadensentstehung beigetragen haben.

Nach § 254 BGB kann ein Mitverschulden des Geschädigten zu einer Verringerung seines Ersatzanspruchs führen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Unachtsamkeit automatisch zu einer Kürzung führt.

Auch hier kommt es auf die konkreten Umstände an.

Praxisbeispiel: Ein Besucher benutzt trotz gut sichtbarer Absperrung einen erkennbar beschädigten Treppenbereich und verletzt sich.

In einem solchen Fall kann ein Mitverschulden zu prüfen sein. Ob die Absperrung ausreichend war und welchen Anteil das Verhalten des Geschädigten hatte, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls.

Sind mehrere Personen schadensersatzpflichtig, können außerdem die gesetzlichen Regelungen über die Haftung mehrerer Verantwortlicher relevant werden.

Für die GdWE ist entscheidend, solche Fragen nicht allein aufgrund einer internen Einschätzung abschließend zu beurteilen.

Besteht ein möglicher Haftpflichtversicherungsschutz, sollte die rechtliche Prüfung der erhobenen Ansprüche grundsätzlich mit dem Versicherer abgestimmt werden.


10) Schadensmeldung und Versicherungsabwicklung: Welche Fehler besonders teuer werden können

Ein häufiger Fehler besteht darin, zunächst längere Zeit über die Verantwortlichkeit zu diskutieren, bevor der Schaden dem Versicherer gemeldet wird.

Das kann erhebliche Risiken verursachen.

Bei der Haftpflichtversicherung enthält § 104 VVG besondere Anzeigepflichten.

Danach sind dem Versicherer Tatsachen, die eine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten, grundsätzlich innerhalb einer Woche anzuzeigen. Auch die Geltendmachung eines Anspruchs durch den Dritten löst eine entsprechende Anzeigepflicht aus.

Wird ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, bestehen besondere unverzügliche Anzeigepflichten.

Zusätzlich können vertragliche Obliegenheiten aus den Versicherungsbedingungen zu beachten sein.

Für die Verwaltungspraxis empfiehlt sich daher:

  • Schadensmeldung unverzüglich aufnehmen und dokumentieren.
  • Prüfen, welcher Versicherungsvertrag betroffen sein könnte.
  • Den zuständigen Versicherer fristgerecht informieren.
  • Erforderliche Sofortmaßnahmen zur Schadensbegrenzung veranlassen.
  • Fotos, Berichte und relevante Unterlagen sichern.
  • Schadensersatzforderungen nicht vorschnell verbindlich anerkennen.
  • Rechtsanwaltliche Vertretung und Anspruchsabwehr gegebenenfalls mit dem Versicherer abstimmen.
  • Die weitere Regulierung und noch offene Positionen nachvollziehbar dokumentieren.

Die Pflicht zur Schadensmeldung bedeutet nicht, dass die Verwaltung bereits vor der Meldung abschließend klären muss, wer den Schaden verursacht hat.

Entscheidend ist vielmehr, mögliche Versicherungsansprüche rechtzeitig zu sichern und die notwendige Sachverhaltsaufklärung anschließend geordnet durchzuführen.


11) Wer trägt die Kosten innerhalb der GdWE?

Nachdem geklärt wurde, welche Kosten durch Versicherungen oder Dritte ersetzt werden, stellt sich die Frage nach den verbleibenden Gemeinschaftskosten.

Grundlage ist regelmäßig § 16 Abs. 2 WEG.

Nach der gesetzlichen Regelung werden die Kosten der Gemeinschaft grundsätzlich entsprechend den Miteigentumsanteilen verteilt.

Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung können abweichende Kostenverteilungen vorsehen.

Außerdem können die Wohnungseigentümer nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG für einzelne Kosten oder bestimmte Kostenarten abweichende Verteilungsschlüssel beschließen.

Hierfür genügt grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Entscheidend bleibt: Die konkrete Kostenverteilung muss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.

11.1 Welche Kosten kommen in Betracht?

Zu unterscheiden sind insbesondere:

  • Versicherungsprämien: regelmäßige Gemeinschaftskosten entsprechend dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel.
  • Selbstbehalte: grundsätzlich Gemeinschaftskosten entsprechend der Rechtsprechung des BGH, soweit keine wirksame abweichende Verteilung gilt.
  • Nicht versicherte Erhaltungsmaßnahmen: Kosten der ordnungsmäßigen Erhaltung des Gemeinschaftseigentums.
  • Gutachterkosten: je nach Beauftragung und Anlass Kosten der Gemeinschaft oder gegebenenfalls später erstattungsfähige Schadenspositionen.
  • Anwalts- und Prozesskosten: abhängig von Mandat, Verfahrensgegenstand, gerichtlicher Kostenentscheidung und möglicher Kostenerstattung.
  • Schadensersatzleistungen: soweit sie rechtlich von der GdWE geschuldet werden und nicht durch Versicherungen oder Dritte gedeckt sind.

Die buchhalterische Behandlung muss die jeweiligen Rechtsgrundlagen berücksichtigen.

Nicht jeder Geldabfluss darf automatisch derselben Kostenart zugeordnet werden.

11.2 Besonderheiten bei Untergemeinschaften und Sonderbereichen

Bestehen besondere Kostenregelungen für Tiefgaragen, Aufzüge oder andere Gebäudebereiche, müssen diese auch bei Schadensfällen geprüft werden.

Dies gilt insbesondere für die Frage, ob beispielsweise Gutachter-, Reparatur- oder Folgekosten einem bestimmten Kostenbereich zuzuordnen sind.

Dabei darf nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass jede mit einer Tiefgarage zusammenhängende Schadensposition ausschließlich von den Tiefgarageneigentümern zu tragen ist.

Maßgeblich ist der konkrete Inhalt der Gemeinschaftsordnung beziehungsweise eines wirksamen Kostenverteilungsbeschlusses.

Auch die besondere rechtliche Behandlung eines gemeinschaftlichen Versicherungsvertrags kann eine Rolle spielen.

Werkstatt-Regel: Die Kostenverteilung richtet sich nach der jeweils geltenden Rechtsgrundlage – nicht allein danach, in welchem Gebäudeteil ein Schaden sichtbar geworden ist.


12) Liquidität und Finanzierung: Wenn der Versicherer noch nicht bezahlt hat

Ein in der Praxis häufig unterschätztes Problem ist die Zeit zwischen Schadenseintritt und endgültiger Versicherungsregulierung.

Die GdWE muss möglicherweise bereits Sicherungsmaßnahmen, Leckortung, Trocknung oder notwendige Reparaturen bezahlen.

Der Versicherer benötigt dagegen häufig noch Unterlagen, Rechnungen oder eine fachliche Bewertung des Schadens.

Damit entsteht ein Liquiditätsbedarf, obwohl später möglicherweise eine Versicherungsleistung eingeht.

Beispiel: Ein größerer Leitungswasserschaden verursacht zunächst notwendige Aufwendungen von 35.000 EUR.

Die GdWE verfügt jedoch nur über begrenzte freie Liquidität. Gleichzeitig ist noch offen, welche Positionen der Versicherer vollständig übernimmt.

In einem solchen Fall muss die Verwaltung die erforderlichen Sicherungs- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen organisieren und die finanzielle Situation transparent darstellen.

Je nach Sachverhalt kommen insbesondere folgende Finanzierungsmöglichkeiten in Betracht:

  • Verwendung verfügbarer gemeinschaftlicher Liquidität, soweit zulässig und wirtschaftlich vertretbar.
  • Vorübergehende Finanzierung aus vorhandenen Mitteln unter Beachtung ihrer Zweckbestimmung.
  • Beschlussfassung über zusätzliche Vorschüsse oder eine Sonderumlage.
  • Abstimmung möglicher Abschlagszahlungen mit dem Versicherer.
  • Bei größeren Maßnahmen eine gesonderte Finanzierungsentscheidung der GdWE.

Ein möglicher Versicherungsanspruch ersetzt daher keine ausreichende Liquiditätsplanung.

Wichtig: Die Erhaltungsrücklage sollte nicht als beliebig verfügbarer Finanzierungstopf behandelt werden. Ob ihre Mittel für die konkrete Maßnahme eingesetzt werden dürfen und sollen, muss unter Berücksichtigung des Erhaltungszwecks, der Beschlusslage und des verbleibenden Finanzierungsbedarfs geprüft werden.

Wirtschaftsplan, Vorschüsse und die Beschlussfassung über Nachschüsse beziehungsweise Anpassungen der beschlossenen Vorschüsse richten sich nach § 28 WEG.


13) Versicherungskosten langfristig steuern: Warum Schadenhäufigkeit wirtschaftlich wichtig ist

Versicherungen sind für eine GdWE unverzichtbar. Sie ersetzen jedoch kein funktionierendes Erhaltungsmanagement.

Gerade bei älteren Gebäuden können wiederkehrende Leitungswasserschäden, Schäden an technischen Anlagen oder andere gehäufte Schadensereignisse erhebliche Auswirkungen auf das Versicherungsverhältnis haben.

Mögliche Folgen sind:

  • steigende Versicherungsprämien,
  • höhere Selbstbehalte,
  • Einschränkungen des Versicherungsschutzes,
  • zusätzliche Anforderungen des Versicherers,
  • erschwerte Neuverhandlungen oder Versichererwechsel.

Ob und in welchem Umfang solche Folgen eintreten, hängt vom konkreten Versicherungsverhältnis und der Schadensentwicklung ab.

Praxisbeispiel: In einer älteren Wohnanlage treten innerhalb weniger Jahre mehrere Leitungswasserschäden an derselben Leitungsanlage auf.

Die Gemeinschaft könnte sich darauf beschränken, jeden einzelnen Schaden über die Gebäudeversicherung abzuwickeln.

Langfristig kann dies jedoch wirtschaftlich nachteilig sein, wenn die Schadenshäufigkeit zu erheblichen Prämiensteigerungen oder höheren Selbstbehalten führt.

In einer solchen Situation sollte geprüft werden, ob eine fachliche Untersuchung und gegebenenfalls eine abschnittsweise oder umfassende Erneuerung der betroffenen Leitungsanlage wirtschaftlich sinnvoll ist.

Eine solche Entscheidung setzt eine technische und wirtschaftliche Grundlage voraus.

Die Verwaltung kann Schadenshäufigkeiten auswerten und eine fachliche Untersuchung vorbereiten. Die technische Bewertung des Leitungszustands sowie die Entwicklung eines Sanierungskonzepts gehören jedoch in die Hände geeigneter Fachplaner.

Die wirtschaftliche Kernfrage lautet: Ist es langfristig günstiger, wiederkehrende Schäden einschließlich Selbstbehalten und steigender Versicherungsprämien hinzunehmen, oder sollte die GdWE rechtzeitig in die Erhaltung der Anlage investieren?

Diese Betrachtung gehört zur langfristigen Verantwortung der Wohnungseigentümer.


14) Drei typische Streitfälle – und die jeweils sachgerechte Vorgehensweise

Fall 1: Glatteisunfall trotz beauftragtem Winterdienst

Eine Mieterin stürzt auf einem vereisten gemeinschaftlichen Zugangsweg. Die GdWE hat einen professionellen Winterdienst beauftragt.

Rechtliche Einordnung: Zunächst ist zu prüfen, ob eine Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde und gegen wen mögliche Ansprüche bestehen.

Besonders wichtig ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.08.2025 – VIII ZR 250/23.

Der BGH hat klargestellt, dass vermietende Wohnungseigentümer gegenüber ihren Mietern eigene mietvertragliche Schutzpflichten haben.

Ein von der GdWE beauftragter Winterdienst kann bei der Erfüllung dieser Pflichten als Erfüllungsgehilfe des Vermieters im Sinne von § 278 BGB tätig werden.

Der Vermieter kann deshalb für ein Verschulden des Dienstleisters vertraglich einzustehen haben. Seine Verantwortung reduziert sich gegenüber dem Mieter nicht allein wegen der Beauftragung durch die GdWE auf eine bloße Auswahl- und Überwachungspflicht.

Der BGH hat das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. Die konkrete Haftung hängt daher weiterhin vom Einzelfall ab.

Praktische Vorgehensweise:

  • Schadensmeldung unverzüglich aufnehmen.
  • Haftpflichtversicherer informieren.
  • Winterdienstvertrag und Leistungsnachweise sichern.
  • Wetterbedingungen und tatsächliche Ausführung dokumentieren.
  • Mögliche Ansprüche gegen den Dienstleister prüfen lassen.
  • Vermietende Eigentümer auf ihre mögliche eigenständige mietvertragliche Verantwortung hinweisen.

Kostenfolge: Ob die GdWE, der Dienstleister, der vermietende Eigentümer oder ein Versicherer wirtschaftlich einzustehen hat, kann nicht allein aus der Beauftragung des Winterdienstes abgeleitet werden.

Fall 2: Wasserschaden im Sondereigentum mit Versicherungsselbstbehalt

Ein Leitungswasserschaden beschädigt ausschließlich die Wohnung eines Eigentümers. Die Gebäudeversicherung reguliert den versicherten Schaden abzüglich eines vereinbarten Selbstbehalts.

Rechtliche Einordnung: Der Selbstbehalt ist nach der Entscheidung des BGH vom 16.09.2022 – V ZR 69/21 grundsätzlich wie die Versicherungsprämie als Gemeinschaftskosten zu behandeln.

Eine abweichende Verteilung ist durch einen wirksamen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG möglich.

Die Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten im Sondereigentum bleibt davon grundsätzlich getrennt.

Praktische Vorgehensweise:

  • Versicherungsumfang und Selbstbehalt feststellen.
  • Schäden an Sonder- und Gemeinschaftseigentum abgrenzen.
  • Geltende Kostenverteilungsregelung prüfen.
  • Zuständigkeiten für die Schadensbeseitigung klären.
  • Versicherungsleistungen und verbleibende Kosten nachvollziehbar abrechnen.

Kostenfolge: Der Selbstbehalt wird nach dem geltenden Schlüssel verteilt. Eine ausschließlich schadensbezogene Belastung des betroffenen Eigentümers ist ohne entsprechende wirksame Rechtsgrundlage nicht automatisch zulässig.

Fall 3: Unterlassene Schadensbearbeitung verursacht zusätzliche Kosten

Ein erheblicher Wassereintritt wird mehrfach gemeldet. Die erforderliche Untersuchung und Schadensbegrenzung erfolgt nicht rechtzeitig. Der Schaden vergrößert sich.

Rechtliche Einordnung: Es muss geprüft werden, welche Maßnahmen erforderlich gewesen wären und wer zu ihrer Veranlassung verpflichtet war.

Besteht eine schuldhafte Pflichtverletzung der Verwaltung gegenüber der GdWE und ist dadurch ein zusätzlicher ersatzfähiger Schaden entstanden, kann ein vertraglicher Schadensersatzanspruch der Gemeinschaft gegen die Verwaltung in Betracht kommen.

Gleichzeitig können Ansprüche betroffener Eigentümer gegen die GdWE bestehen.

Praktische Vorgehensweise:

  • Zeitlichen Ablauf und Meldungen rekonstruieren.
  • Technische Schadensursache feststellen lassen.
  • Erforderlichkeit früherer Maßnahmen prüfen.
  • Zusätzliche Schadenskosten nachvollziehbar ermitteln.
  • Mögliche Versicherungsansprüche und Regressmöglichkeiten anwaltlich prüfen lassen.

Kostenfolge: Nicht jede verzögerte Bearbeitung führt automatisch zu einer persönlichen Haftung der Verwaltung. Entscheidend sind die konkret geschuldete Handlung, das Verschulden und der nachweisbare Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und zusätzlichem Schaden.


15) Beschlüsse zu Schadensersatz und Regress: Was die Eigentümer entscheiden sollten

Bei erheblichen Schadensfällen kann es notwendig werden, die weitere Anspruchsverfolgung durch Beschluss zu regeln.

Dies gilt insbesondere, wenn:

  • die rechtliche Verantwortlichkeit streitig ist,
  • größere Forderungen im Raum stehen,
  • ein gerichtliches Verfahren vorbereitet werden soll,
  • ein Gutachter zur Beweissicherung erforderlich ist,
  • ein Vergleich geschlossen werden soll.

Ein rechtlich sauberer Beschluss sollte dabei nicht vorschnell eine bestimmte Person als schadensersatzpflichtig festlegen.

Sinnvoller ist regelmäßig, die Prüfung und gegebenenfalls Durchsetzung konkret bezeichneter Ansprüche zu regeln.

Beispiel für einen Beschlussaufbau:

TOP X – Prüfung und gegebenenfalls Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit [Schadensereignis]

Vorbemerkung:

Im Zusammenhang mit dem Schadensereignis vom [Datum] sind der GdWE möglicherweise Ersatzansprüche gegen [Vertragspartner/betroffene Beteiligte] entstanden. Die rechtliche Verantwortlichkeit und die Höhe möglicher Ansprüche sind bislang nicht abschließend geklärt.

Beschlussantrag:

  • Die GdWE beschließt, die möglichen Schadensersatzansprüche aus dem Schadensereignis vom [Datum] gegen [konkret bezeichneten Anspruchsgegner] rechtlich prüfen zu lassen.
  • Die Verwaltung wird ermächtigt, hierzu einen im einschlägigen Rechtsgebiet erfahrenen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen rechtlichen Prüfung und Beratung zu beauftragen.
  • Die Beauftragung umfasst insbesondere die Prüfung der Anspruchsgrundlagen, möglicher Einwendungen, der Verjährung, der Versicherungsdeckung und der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit einer Anspruchsdurchsetzung.
  • Für die außergerichtliche rechtliche Prüfung wird ein Kostenrahmen von insgesamt [Betrag] EUR brutto einschließlich vereinbarter Nebenkosten beschlossen.
  • Die Finanzierung erfolgt aus [konkret bezeichneten verfügbaren Mitteln beziehungsweise gesondert beschlossener Finanzierung]. Die Kostenverteilung richtet sich nach dem geltenden Verteilungsschlüssel.
  • Über eine weitergehende gerichtliche Anspruchsdurchsetzung oder einen Vergleich, der über eine bereits bestehende Ermächtigung hinausgeht, entscheidet die GdWE nach Vorlage der rechtlichen Einschätzung gesondert.

Rechtlicher Hinweis: Dieses Muster betrifft die mögliche Inanspruchnahme eines externen Vertragspartners oder sonstigen Dritten. Soll ein Anspruch gegen die eigene Verwaltung verfolgt werden, muss insbesondere die besondere Vertretungsregelung des § 9b Abs. 2 WEG berücksichtigt und der Beschluss entsprechend angepasst werden.

Ein Beschluss über die Anspruchsprüfung sollte außerdem nicht pauschal so verstanden werden, dass die Verwaltung damit zu beliebigen Gutachter-, Anwalts- oder Prozesskosten ermächtigt wäre.

Wichtig: Bei drohender Verjährung oder anderen fristgebundenen Risiken muss geprüft werden, ob sofortige Maßnahmen erforderlich sind. Eine notwendige Fristwahrung darf nicht allein deshalb unterbleiben, weil die nächste Eigentümerversammlung noch nicht stattgefunden hat.


16) Mini-Checkliste: Schadensfälle wirtschaftlich und rechtlich richtig bearbeiten

  • Ist die Schadensursache bekannt oder muss sie fachlich untersucht werden?
  • Besteht eine konkrete Gefahr, die sofortige Sicherungsmaßnahmen erfordert?
  • Ist die GdWE, ein Eigentümer oder ein Dritter möglicherweise schadensersatzpflichtig?
  • Welche Versicherung könnte zuständig sein?
  • Wurde der Schaden rechtzeitig gemeldet?
  • Welche Selbstbehalte oder Deckungsausschlüsse bestehen?
  • Sind Schäden am Gemeinschaftseigentum und am Sondereigentum ausreichend getrennt?
  • Sind mögliche Ansprüche gegen Dienstleister oder andere Verantwortliche gesichert?
  • Ist geklärt, welche Ansprüche gegebenenfalls bereits auf einen Versicherer übergegangen sind?
  • Welche Kosten verbleiben voraussichtlich bei der GdWE?
  • Welcher Kostenverteilungsschlüssel gilt?
  • Ist die notwendige Liquidität vorhanden?
  • Sind Gutachter, Fachplaner oder Rechtsanwälte erforderlich?
  • Besteht eine ausreichende Beschluss- und Beauftragungsgrundlage?
  • Wurde geprüft, ob sich vergleichbare Schäden künftig durch geeignete Erhaltungsmaßnahmen vermeiden lassen?

Eine solche Prüfung muss nicht bedeuten, dass die Verwaltung jeden Schadensfall mit umfangreichen juristischen Ausarbeitungen begleitet.

Bei kleineren und eindeutigen Vorgängen kann eine strukturierte Schadensmeldung mit anschließender Versicherungsabwicklung ausreichen.

Je größer die wirtschaftlichen Auswirkungen und je unklarer die Verantwortlichkeiten sind, desto wichtiger werden jedoch fachliche Beweissicherung und rechtliche Beratung.


FAQ: Haftung und Schadensersatz in der GdWE

Haftet die GdWE automatisch, wenn sich jemand auf dem Grundstück verletzt?
Nein. Ein Unfall allein begründet keine automatische Haftung. Es muss geprüft werden, ob eine rechtlich relevante Pflicht verletzt wurde und diese Pflichtverletzung den Schaden verursacht hat. Die konkreten Umstände des Einzelfalls sind entscheidend.

Muss die Hausverwaltung Schadensersatz leisten, wenn eine notwendige Reparatur zu spät durchgeführt wurde?
Nicht automatisch. Die Verwaltung kann gegenüber der GdWE haften, wenn sie eine ihr obliegende Pflicht schuldhaft verletzt hat und dadurch ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist. Die Verantwortlichkeit der GdWE gegenüber Eigentümern oder Dritten ist davon zu unterscheiden.

Kann ein einzelner Wohnungseigentümer die Verwaltung unmittelbar wegen einer Verletzung des Verwaltervertrags verklagen?
Nach dem BGH-Urteil vom 05.07.2024 – V ZR 34/24 bestehen Ansprüche wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Verwaltervertrag grundsätzlich gegenüber der GdWE. Der Verwaltervertrag entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten der einzelnen Wohnungseigentümer. Eigenständige Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, insbesondere aus unerlaubter Handlung, bleiben gesondert zu prüfen.

Wer trägt den Selbstbehalt bei einem Leitungswasserschaden im Sondereigentum?
Nach der Rechtsprechung des BGH vom 16.09.2022 – V ZR 69/21 ist der Selbstbehalt der verbundenen Gebäudeversicherung grundsätzlich wie die Versicherungsprämie nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel zu verteilen. Eine wirksam beschlossene abweichende Verteilung kann möglich sein.

Muss die Verwaltung sämtliche Reparaturen innerhalb einer beschädigten Wohnung organisieren?
Nein. Die Schadensbeseitigung im Sondereigentum ist grundsätzlich Sache des betroffenen Eigentümers. Besteht eine gemeinschaftliche Gebäudeversicherung, muss die GdWE jedoch ihre versicherungsvertraglichen Aufgaben erfüllen. Außerdem können Arbeiten am Gemeinschaftseigentum oder besondere rechtliche Vereinbarungen weitere Zuständigkeiten begründen.

Kann die GdWE einen verursachenden Eigentümer einfach mit allen Schadenskosten belasten?
Nicht ohne ausreichende Rechtsgrundlage. Eine schuldhafte Schadensverursachung kann Schadensersatzansprüche begründen. Diese müssen jedoch rechtlich geprüft werden. Die allgemeine Kostenverteilung nach § 16 WEG darf nicht ohne Weiteres durch eine pauschale Schuldzuweisung ersetzt werden.

Zahlt die Haftpflichtversicherung auch die Anwaltskosten?
Im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes gehört grundsätzlich auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche zu den Aufgaben des Haftpflichtversicherers. Die gesetzlichen Grundlagen ergeben sich insbesondere aus §§ 100 und 101 VVG. Welche Kosten im konkreten Fall übernommen werden, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und den Versicherungsbedingungen ab.

Warum sollte die GdWE bei einem versicherten Schaden trotzdem Rücklagen und Liquidität vorhalten?
Weil notwendige Maßnahmen häufig finanziert werden müssen, bevor eine endgültige Versicherungsleistung eingeht. Außerdem können Selbstbehalte, nicht versicherte Positionen oder vorübergehend ungeklärte Kosten entstehen.

Ist ein Gutachter bei jedem Schadensfall erforderlich?
Nein. Bei eindeutigen kleineren Schäden kann die Abwicklung ohne gesondertes Gutachten möglich sein. Bei erheblichen technischen Schäden, streitiger Schadensursache oder größeren Ersatzforderungen ist eine unabhängige fachliche Untersuchung jedoch häufig sinnvoll.

Wer entscheidet über eine Schadensersatzklage gegen einen Dienstleister?
Die strategische Entscheidung über eine wesentliche gerichtliche Anspruchsdurchsetzung gehört grundsätzlich in die Zuständigkeit der GdWE. Die Verwaltung kann im Rahmen ihrer gesetzlichen und beschlossenen Befugnisse handeln. Bei Eilbedürftigkeit, insbesondere zur Fristwahrung, sind die Befugnisse nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG zu berücksichtigen.

Sollte die GdWE Schäden möglichst immer über die Versicherung regulieren lassen?
Ein bestehender Versicherungsschutz sollte rechtzeitig geprüft und bei versicherten Schadensereignissen ordnungsgemäß in Anspruch genommen werden. Langfristig kann es jedoch wirtschaftlich sinnvoll sein, die Ursachen wiederkehrender Schäden zu beseitigen, statt sich ausschließlich auf die Versicherungsregulierung zu verlassen.


Fazit: Haftung vermeiden heißt nicht Verantwortung abschieben – sondern Risiken richtig organisieren

Schadensfälle gehören zu den wirtschaftlich sensibelsten Vorgängen einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Dabei entscheidet nicht allein die Schadenshöhe über die finanziellen Folgen. Ebenso wichtig sind die rechtliche Verantwortlichkeit, der Umfang des Versicherungsschutzes, mögliche Selbstbehalte, die Durchsetzbarkeit von Ersatzansprüchen und die spätere Kostenverteilung innerhalb der Gemeinschaft.

Die GdWE muss gemeinschaftsbezogene Pflichten ordnungsgemäß erfüllen und ihre wirtschaftlichen Risiken angemessen absichern.

Die Verwaltung muss Schadensmeldungen bearbeiten, notwendige Maßnahmen im Rahmen ihrer Befugnisse veranlassen, Versicherungsansprüche organisatorisch begleiten und erforderliche Entscheidungen vorbereiten.

Eigentümer haben ihrerseits Verantwortung zu übernehmen, insbesondere wenn eigene Pflichten betroffen sind oder gemeinschaftliche Entscheidungen über notwendige Erhaltungsmaßnahmen anstehen.

Fachunternehmen, Sachverständige und Rechtsanwälte müssen dort eingebunden werden, wo technische oder rechtliche Fragen die üblichen Aufgaben der Verwaltung überschreiten.

Die wichtigste wirtschaftliche Erkenntnis lautet: Ein Schaden sollte nicht nur reguliert, sondern hinsichtlich seiner Ursache und möglicher Wiederholungsrisiken bewertet werden.

Gerade bei älteren Wohnanlagen kann eine rechtzeitige Erhaltungsmaßnahme langfristig wirtschaftlicher sein als eine fortlaufende Schadensabwicklung mit steigenden Versicherungsprämien und Selbstbehalten.

Gute Verwaltung bedeutet deshalb nicht, sämtliche Risiken selbst zu übernehmen. Sie bedeutet, Verantwortlichkeiten klar zu unterscheiden, Entscheidungen nachvollziehbar vorzubereiten und die Gemeinschaft vor vermeidbaren wirtschaftlichen Belastungen zu schützen.

Im November setzen wir den WEG-EntscheidungsKompass 2026 mit einem weiteren grundlegenden Thema fort: Verwaltung und Verwaltungsbeirat – Aufgaben, Befugnisse, Kontrolle und rechtliche Grenzen.

Dabei wird besonders die Frage im Mittelpunkt stehen, welche Leistungen Eigentümer von einer professionellen Verwaltung erwarten dürfen, welche Entscheidungen ihnen selbst vorbehalten sind und wo die Zuständigkeiten des Verwaltungsbeirats beginnen und enden.

Harald Reiner, Hausverwaltung Reiner GmbH

Erschienen am 26.10.2026. Ein Beitrag aus unserer Kampagne: WEG-EntscheidungsKompass 2026: BeschlussWerkstatt 2026 & WEG-Kostenkompass 2026