Eigentümerversammlung in Corona-Zeiten: Vollmachten, Saalgröße und Einladungstexte – was zulässig ist


Kerngedanke

– Eigentümerversammlung Corona: Eigentümer behalten das Recht auf persönliche Teilnahme. Werbung des Verwalters für Vollmachten ist zulässig, solange niemand vom Erscheinen ausgeschlossen wird.

– Der Versammlungsraum darf an der erwarteten Teilnehmerzahl ausgerichtet werden. Es besteht keine Pflicht, Räume für die theoretisch volle Eigentümerzahl zu mieten.

– Ein in der Einladung vorbehaltener Abbruch bei Überschreitung der zulässigen Personenzahl ist nicht mit einem Ausschluss einzelner Eigentümer gleichzusetzen.


Rechtsrahmen – kurz

– § 24 WEG (Einberufung, Form, Ort, Leitung; Fristen). Gesetze-im-Internet

– § 23 WEG (Beschlussfassung; Möglichkeit der Online-Teilnahme per Beschluss). Gesetze-im-Internet

– § 27 WEG (Pflichten des Verwalters; Organisation, Risikominimierung). Gesetze-im-Internet


Einladungstexte: Do’s & Don’ts

– Do: Klarstellen, dass jedem Eigentümer die persönliche Teilnahme offensteht.

– Do: Vollmachts-Hinweis als Bitte um Entlastung („Sie können den Beirat/Verwalter bevollmächtigen…“), ohne Druck oder Teilnahmeverbot.

– Do: Hinweise zu Auflagen am Ort (z. B. behördliche Personenlimits) neutral aufnehmen.

– Don’t: Formulierungen, die praktisch eine Teilnahmesperre erzeugen („max. 10 Personen – übrige dürfen nicht rein“).

– Don’t: „Nur Vollmachten“ oder „Präsenz unerwünscht“; das wäre ein Eingriff in Kernmitgliedschaftsrechte.


Raumwahl und Dimensionierung

– Zulässig: Auswahl eines Saals nach realistisch erwarteter Teilnehmerzahl.

– Nicht erforderlich: Anmietung eines Saals, der alle Miteigentümer gleichzeitig fassen könnte.

– Praxis: Bei großem Interesse Ersatztermin/e oder Teilnehmer-Slots in Betracht ziehen; Online-Teilnahme per Beschluss (§ 23 WEG) ermöglichen.


Vorbehalt in der Einladung

– Zulässig ist der Hinweis, dass die Versammlung abgebrochen oder verlegt wird, wenn behördliche Grenzen überschritten werden.

– Das ist kein „Ausladen“. Beschlüsse bleiben wirksam, wenn die Einladung die offene Präsenzteilnahme eindeutig gewährt.


Vollmachten – sauber handhaben

– Form in der Einladung nennen; Muster beilegen; Weisungen ermöglichen.

– Transparenz: Offengelegte Stimmrechtsbündelungen vermeiden Anfechtungsrisiken.

– Neutralität: Verwalter darf um Vollmachten bitten, nicht druckvoll anfordern.


Checkliste für Verwalter

– Einladung mit klarer Präsenzöffnung + Vollmachthinweis.

– Raum nach Erwartung dimensionieren; Alternativen vorbereiten.

– Behördliche Auflagen prüfen und im Schreiben benennen.

– Optional: Beschlussvorschlag zur Online-Teilnahme (§ 23 WEG).

– Dokumentation: Anwesenheit, Vollmachten, Auflagenbefolgung protokollieren.


FAQ

– Darf der Verwalter um Vollmachten werben? Ja, solange die Präsenz allen offensteht.

– Muss der Raum alle Eigentümer fassen? Nein. Er darf an der erwarteten Zahl ausgerichtet sein.

– Darf in der Einladung ein Abbruch vorbehalten werden? Ja, wenn neutral formuliert und keine Ausladung bewirkt.

– Online-Teilnahme ohne Beschluss? Nein. Die Einführung bedarf eines Beschlusses (§ 23 WEG).


Ursprünglicher Artikel: April 2021

Aktualisiert am 14.10.2025 von Harald Reiner, Hausverwaltung Reiner GmbH